Martin Sellner im badischen Neulingen außerhalb der Ortsgrenze ausgesetzt

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Den österreichischen Buchautor Martin Sellner führte es am Samstag ins badische Neulingen-Göbrichen bei Pforzheim. Wie anderorts wollte er auf dieser Leserreise seine Bücher zu Remigration vorstellen und darüber diskutieren. Am Ort, einem Gasthof hatten sich ca. 100 interessierte Besucher eingefunden, als wenige Minuten nach Beginn des Vortrages eine Mannschaft von 8 – 10 Polizisten in schwerer Kampfmontur Stellung im Saal bezogen. Der Einsatzleiter präsentierte ein sogenanntes „Aufenthaltsverbot für Neulingen“, erlassen von der örtlichen Verwaltungsbehörde. Der Einsatztrupp führte Sellner aus dem Saal, um ihn aus dem Ortsbezirk Neulingen zu verweisen und ihn außerhalb der Ortsgrenze auszusetzen. Im Saal regte sich heftiger verbaler Widerstand, bei dem das Recht auf freie Meinungsäußerung eingefordert wurde, was bei den anwesenden Staatsbüttel aber ungehört blieb. Wenn auch der Vortrag nicht gehalten werden konnte, war der Einsatzfür die Besucher eine Lehrstunde zur herrschenden Demokratie(-simulation) im „freiesten Deutschland aller Zeiten.“

Eine im Saal anwesende Rechtsanwältin klärte zu den juristischen Hintergründen auf und bezeichnete die Maßnahme als neue Strategie zur wirkungsvollen Einschränkung der Meinungsfreiheit. Im Gegensatz zu Verbotsverfügungen einer Veranstaltung stehen dem Veranstalter im erlebten Fall keine schnellen juristischen Interventionen zur Verfügung. Sellner hatte anderen Orts zahlreiche Verbotsverfügungen im Verwaltungsgerichtsverfahren kippen können, in Neulingen hatte die Veranstaltung gerade begonnen, man erklärte ihn zur „unerwünschten Person“ und führte ihn ab. Jede Rechtsstaatlichkeit wurde damit ad absurdum geführt.


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Kommentare

13 Antworten zu „Martin Sellner im badischen Neulingen außerhalb der Ortsgrenze ausgesetzt“

  1. Avatar von Jockel

    Jeder Tag bringt uns weitere Beweise, mit stets neuen Vorgehensweisen. Deligitimierung des Staates? Sie deligitimieren sich jeden Tag neu und immer weiter!

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    1. Avatar von Rumpelstilzchen

      „Delegitimierung“ – Diese ebenso dümmliche wie sinnlose Wortschöpfung des Mecki-bedachten Backpfeifengesichts sollte man überhaupt nicht mehr in den eigenen Sprachgebrauch integrieren.

      Wir haben es hier mit handfester Behördenkriminalität und geradezu bösartiger Tyrannei zu tun, um nichts anderes handelt es sich und um nichts weniger.

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  2. Avatar von Rumpelstilzchen

    Für diesen neuerlichen – nicht nur rechtswidrigen, sondern auch kriminellen – Willkürakt fehlt jedwede Rechtsgrundlage.

    Hier stehen die Straftatbestände der Nötigung und Rechtsbeugung zu Lasten der Verantwortlichen für dieses unverantwortliche Behördenhandeln im Raum.

    Die Polizei hätte nach geltendem Recht die Unterstützung (Amtshilfe) bei dieser Maßnahme aus rechtlichen Gründen ablehnen müssen.

    Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
    § 5 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe
    (1) Eine Behörde kann um Amtshilfe insbesondere dann ersuchen, wenn sie
    1.
    aus rechtlichen Gründen die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann;
    2.
    aus tatsächlichen Gründen, besonders weil die zur Vornahme der Amtshandlung erforderlichen Dienstkräfte oder Einrichtungen fehlen, die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann;
    3.
    zur Durchführung ihrer Aufgaben auf die Kenntnis von Tatsachen angewiesen ist, die ihr unbekannt sind und die sie selbst nicht ermitteln kann;
    4.
    zur Durchführung ihrer Aufgaben Urkunden oder sonstige Beweismittel benötigt, die sich im Besitz der ersuchten Behörde befinden;
    5.
    die Amtshandlung nur mit wesentlich größerem Aufwand vornehmen könnte als die ersuchte Behörde.
    (2) Die ersuchte Behörde darf Hilfe nicht leisten, wenn
    1.
    sie hierzu aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist;
    2.
    durch die Hilfeleistung dem Wohl des Bundes oder eines Landes erhebliche Nachteile bereitet würden.
    Die ersuchte Behörde ist insbesondere zur Vorlage von Urkunden oder Akten sowie zur Erteilung von Auskünften nicht verpflichtet, wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen.
    (3) Die ersuchte Behörde braucht Hilfe nicht zu leisten, wenn
    1.
    eine andere Behörde die Hilfe wesentlich einfacher oder mit wesentlich geringerem Aufwand leisten kann;
    2.
    sie die Hilfe nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand leisten könnte;
    3.
    sie unter Berücksichtigung der Aufgaben der ersuchenden Behörde durch die Hilfeleistung die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben ernstlich gefährden würde.
    (4) Die ersuchte Behörde darf die Hilfe nicht deshalb verweigern, weil sie das Ersuchen aus anderen als den in Absatz 3 genannten Gründen oder weil sie die mit der Amtshilfe zu verwirklichende Maßnahme für unzweckmäßig hält.
    (5) Hält die ersuchte Behörde sich zur Hilfe nicht für verpflichtet, so teilt sie der ersuchenden Behörde ihre Auffassung mit. Besteht diese auf der Amtshilfe, so entscheidet über die Verpflichtung zur Amtshilfe die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde oder, sofern eine solche nicht besteht, die für die ersuchte Behörde fachlich zuständige Aufsichtsbehörde.

    Im übrigen hätte Sellner V O R der Durchführung dieser Maßnahme förmlich ANGEHÖRT werden MÜSSEN ! (Die gesetzlichen Ausnahmetatbestände hierzu liegen nicht vor)

    Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
    § 28 Anhörung Beteiligter
    (1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
    (2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
    1.
    eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
    2.
    durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
    3.
    von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
    4.
    die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
    5.
    Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
    (3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

    Es wird höchste Zeit, dass das V O L K hier ein- und durchgreift !

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    1. Avatar von Rumpelstilzchen

      Man kann diesen neuerlichen Akt von polit-krimineller Behördentyrannei MIT GUTEN GRÜNDEN auch als DEPORTATION bezeichnen.

    2. Avatar von lucki47

      Bla bla Büttel-Geschwafel Zur Veblödung des Souveräns.

  3. Avatar von Vox

    Das Gebaren der Regimeknechte hat wahrscheinlich bei den Zuhörern viel mehr erreicht, als Sellner mit seiner Rede erreicht hätte.

    Gut dass die Linken so dermaßen borniert und lernresistent sind, um aus den Umfragetiefs nichts zu lernen. Wie definierte Einstein noch Wahnsinn: „Die Definition von Wahnsinn ist, immer wieder Dasselbe zu tun und andere Ergebnsisse zu erwarten.“

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    1. Avatar von Rumpelstilzchen

      Die „Umfragetiefs“ sind leider NICHT TIEF GENUG!

      Finde den FEHLER !

  4. Avatar von Nero Redivivus Hersteller von Vomital-Bezügen

    Ausgesetzt? Dann gibt es jetzt nicht nur Babyklappen, sondern auch schon „Sellnerklappen“ in dieser unserer „besten BRD aller zeitgeistigen Unzeiten“: Achtung, Finger in den Mund einführen, da man einfach nicht mehr so viel fressen kann, wie man hier zum Kotzen genötigt wird!

    1. Avatar von Rumpelstilzchen

      Lieber Nero,

      angesichts dessen was hier inzwischen abgeht, fehlen einem wirklich die Worte.

      1. Avatar von lucki47

        mir fehlen die nicht: raus hier

  5. Avatar von Hans S. II

    Die BRD-Kacklinge tun uns Patrioten damit langfristig gesehen sogar einen Gefallen – auf Kosten derer, die es leider konkret erst einmal betrifft – sie schaffen nämlich, wie schon beim Compact-Verbot (Erklärung einer Firma zum „Verein“ und dann Verbot und Zerstörung), ganz wunderbare Präzedenzfälle, die, wenn der Schalter irgendwann umgelegt ist, für dieses Gesindel ganz gewaltig nach hinten losgehen werden. Wenn z.B. über das schwarz-rot-gelb-grüne Parteiengeschmeiß mitsamt seiner gesamten Mitglieder- und Anhängerschaft und über alle Lügenpresslinge per ministerieller Verordnung die Reichsacht verhängt wurde, dann mögen diese Leute ja dagegen gerne eine Sammelklage einreichen (mit unentgeltlich arbeitenden Anwälten, die sie wegen Beschlagnahmung ihres Vermögens und Schließung aller Konten nicht bezahlen können), der dann nach ein paar Jahren (vielleicht) sogar stattgegeben wird, aber während sie sich durch die Instanzen klagen, sind sie ansonsten erst mal aus dem Verkehr gezogen und können keinen weiteren Schaden (Kriegstreiberei, Förderung der Messermigration und aller sonstigen Kriminalität, Deindustrialisierung, Genderismus und Transbetrügereien, Abhalten satanistischer Rituale, Kinderschänderei, Verschleuderung des Volksvermögens, Blockaden usw.) anrichten.

  6. Avatar von Peter Faethe

    Quod erat demonstrandum.

  7. Avatar von Ralf.Michael

    De Fakto das Gleiche wie eine “ DEPORTATION „. Gehts Noch ?