Herxheim: Hitler’s Glocken schlagen weiter

Justitita - Foto: FPN
Justitita – Foto: FPN

Das Oberverwaltungsgericht hat mit Beschlüssen vom 25. Januar 2019 zu den
Aktenzeichen: 10 A 11557/18.OVG und 10 A 11561/18.OVG entschieden, dass der Beschluss des Gemeinderats der Gemeinde Herxheim am Berg, die im Kirchturm der protestantischen Kirche in Herxheim seit 1934 hängende Glocke, die mit einem Hakenkreuz und der Aufschrift „Alles fuer´s Vaterland – Adolf Hitler“ versehen ist, rechtmäßig ist, mit der Folge, dass die Glocken, weiterhin hängen dürfen.

Die Glocke ist – anders als der Kirchturm, in dem sie hängt – Eigentum der politischen Gemeinde Herxheim am Berg. Deren Gemeinderat erörterte in der Gemeinderatssitzung am 12. März 2018 die Frage, was mit der Glocke geschehen solle, und fasste folgenden Beschluss: „Der Gemeinderat beschließt, die Polizeiglocke aus dem Jahr 1934 im Turm der Jakobskirche in Herxheim am Berg als Anstoß zur Versöhnung und Mahnmal gegen Gewalt und Unrecht weiterhin hängen zu lassen.“

In der Beschlussvorlage hieß es weiter: Die Gemeindevertreter beschließen, dass zeitnah an oder im unmittelbaren Umfeld der Kirche eine Mahntafel angebracht bzw. aufgestellt werden soll. Hierzu wird sich die Gemeinde zusammen mit der Kirchengemeinde hinsichtlich des Textes und der Gestaltung umfassend beraten lassen. Die Gemeinde wird jedes Jahr zu Veranstaltungen einladen, die sich mit der Zeit des Nationalsozialismus, sowie mit Themen von Gewalt und Unrecht in Geschichte und Gegenwart, in Form von Ausstellungen, Vorträgen oder Diskussionen, befassen. Der Gemeinderat unterstützt auch weiterhin die Aktivitäten des Ortshistorikers, der bereits in vielfältiger öffentlicher Art und Weise auf diese Zeit in der Ortsgeschichte hingewiesen hat.

Gegen diesen Gemeinderatsbeschluss erhob der Kläger Klage, mit der er geltend machte, als deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens und als Verwandter von über¬lebenden Naziopfern sehe er darin eine unzumutbare Verspottung und Verhöhnung der Opfer des Hitlerterrors und des Holocaust sowie deren Nachfahren. Er verweise auf die Stellungnahme des Zentralrates der Juden in Deutschland, in der es als unerträglich erklärt werde, dass die Glocke als Zeichen der Versöhnung mit den Opfern der Nazizeit weiter läuten solle. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und lehnte den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ab.

Das Verwaltungsgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen. Ein Gemeinderat dürfe bei seiner Beschlussfassung die Judenvernichtung durch das nationalsozialistische Regime weder billigen oder leugnen noch verharmlosen. Nur dann würden die Ehre und damit die Menschenwürde sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht der von der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft verfolgten und vernichteten Juden sowie deren Nach¬kommen gewahrt. Auch wenn man die Frage, ob die im Kirchturm von Herxheim am Berg hängende Glocke trotz des vorhandenen Hakenkreuzes und der Aufschrift „Alles fuer`s Vaterland – Adolf Hitler“ hängen bleiben solle, politisch durchaus unterschied¬ich beantworten könne und für den Standpunkt des Klägers insoweit beachtliche Argumente sprächen, sei die Entscheidung des Gemeinderats der Beklagten von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Denn mit der Entscheidung, die Glocke „als

Anstoß zur Versöhnung und gegen Gewalt und Unrecht weiterhin hängen zu lassen“, werde das Schicksal der Juden unter dem menschenverachtenden national¬sozialistischen Regime weder gutgeheißen noch verharmlost. Vielmehr erkenne der Gemeinderat ausweislich des Inhalts des Beschlusses vom 12. März 2018 die Gewalt und das Unrecht ausdrücklich an, welche die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft zur Folge gehabt habe. Damit distanziere sich die Beklagte gerade von der menschenverachtenden Gewalt- und Willkürherrschaft, so dass im Hängen¬lassen der Glocke trotz des darauf befindlichen Hakenkreuzes und des oben zitierten Satzes keine Verharmlosung oder gar Billigung der Judenverfolgung zwischen den Jahren 1933 und 1945 zu sehen sei. Verstärkt werde die aus dem Beschlusswortlaut zu entnehmende Distanzierung vom nationalsozialistischen Unrecht und damit auch von der Judenverfolgung durch die zugleich vom Gemeinderat zum Aus¬druck gebrachte Absicht, eine Mahntafel anzubringen, Veranstaltungen zu organisieren, die sich mit der Zeit des Nationalsozialismus sowie mit Themen von Gewalt und Unrecht in Geschichte und Gegenwart befassen, sowie den Ortshistoriker, der sich bereits in vielfältiger öffentlicher Art und Weise mit der Zeit des Nationalsozialismus in der Ortsgeschichte befasst habe, weiterhin zu unterstützen. Die vorhandene, optisch indes nicht sichtbare Glocke werde zum Anlass genommen, zur Versöhnung aufzurufen sowie sich gegen Gewalt und Unrecht aus¬zusprechen.

Ebenfalls ohne Erfolg blieb die weitere Klage des Klägers mit dem Ziel, dem Bürgermeister der Gemeinde Herxheim die Äußerung zu untersagen, die im Kirchturm der protestantischen Kirche in Herxheim hängende Glocke diene „der Versöhnung mit den Opfern der Nazizeit“. Auch insoweit bestätigte das Oberverwaltungsgericht das klage¬abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts  und lehnte den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ab.



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