
Das Personenstandsgesetz steht vor einer großen Reform. Besonders betroffen ist dabei das Kapitel 3 mit den Paragraphen 11 – 16. Die Vorraussetzungen zur Eheschließung und deren Prüfung sollen an die Lebenswirklichkeit der Deutschen angepasst werden.
So bleibt zwar der Personenkreis, der zu einer Eheschließung berechtigt ist, gleich, doch es müssen weitere Auflagen erfüllt werden. Wegen der hohen Zahl der Ehescheidungen von heterosexuellen Paaren aus Cis-Männern und Cis-Frauen, müssen diese in Zukunft nachweisen, dass sie vor dem Partner, mit dem sie eine Ehe anstreben, bereits andere Beziehungen mit Personen geführt haben, die ein anderes Geschlecht und eine vom aktuellen Partner abweichende sexuelle Orientierung aufweisen. Ziel der Gesetzesänderung ist es, sicherzustellen, dass die Paare auch wirklich in einer heterosexuell geführten Ehe glücklich werden können, weil sie in diversen Beziehungen gescheitert und mit hoher Wahrscheinlichkeit nur auf ein Geschlecht fixiert sind.
Allerdings wird nicht jede Vorbeziehung direkt anerkannt. Wenn die Standesbeamt:innen berechtigte Zweifel haben, kann der angegebene Ex-Partner:in vorgeladen und zum Sachverhalt befragt werden, welche Sexualpraktiken zur Anwendung gekommen sind. Wenn diese auch in einer hetersexuellen Ehe praktiziert werden können, gilt die gescheiterte Vorbeziehung nicht als zugelassenes Indiz zur Prüfung der Ehefähigkeit für heterosexuell orientierte Antragsteller.


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4 Kommentare zu „Personenstandsgesetz: Vorraussetzungen für Eheschließung zwischen heterosexuellen Partnern werden reformiert“