Wenig überraschend hat die Bundesregierung erneut ein Versprechen gebrochen, berichtet das Handelsblatt.
Es geht um die sogenannte Musterquarantäneverordnung des Krisenstabs. In dem Dokument, das dem Handelsblatt vorliegt, werden Ausnahmen von der Test- und Quarantänepflicht aufgeführt. Der Pflichttest und die Quarantäne sollen demnach für Reisende entfallen, die eine „Impfdokumentation über eine mindestens 14 Tage vor Einreise bei ihnen vollständig abgeschlossene Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2“ vorlegen können.
Außerdem verleihe Immunität nach einer überstandenen Corona-Infektion Sonderrechte so das Handelsblatt weiter: Laut Musterverordnung gilt die Ausnahmeregelung auch für „Personen, die über ein ärztliches Zeugnis über eine bei Einreise mindestens 21 Tage und höchstens sechs Monate zurückliegende, durch Nukleinsäurenachweis bestätigte Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen“.
Noch Fragen zur Impfpflicht, die laut Gesundheitsministerium angeblich nicht zur Debatte steht?
Eine Impfpflicht wird es nicht geben. Nachrichten und Beiträge, die etwas anderes behaupten, sind falsch.#Coronavirus #Impfung #Pandemiebekämpfung #Schutzimpfung pic.twitter.com/5Vy9mUszpT
— BMG (@BMG_Bund) January 7, 2021
Eine glatte Lüge. Im umstrittenen Infektionsschutzgesetz, das am 18. November beschlossen wurde, findet man das genaue Gegenteil.
Unter Paragraph 20 Absatz 6 heißt es:
Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzuordnen, dass bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben, wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist. Personen, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht an Schutzimpfungen oder an anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilnehmen können, können durch Rechtsverordnung nach Satz 1 nicht zu einer Teilnahme an Schutzimpfungen oder an anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe verpflichtet werden. § 15 Abs. 2 gilt entsprechend.
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