Die Bundesregierung hält die Konfiszierung staatlicher russischer Vermögenswerte für unzulässig, wie sie in ihrer Antwort auf eine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion schreibt.
Die Bundesregierung ist der Ansicht, dass Gegenmaßnahmen nicht das Prinzip der Staatenimmunität außer Kraft setzen können und dass das Völkergewohnheitsrecht keine einseitige Durchsetzung von Reparationsforderungen erlaubt, da dies dem Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten widersprechen würde.
Allerdings seien nicht alle russischen Vermögenswerte in Deutschland in dieser Form geschützt: „Unter die völkerrechtlich geschützte Staatenimmunität fallen alle Vermögenswerte eines fremden Staates, die von diesem zu hoheitlichen Zwecken genutzt werden. Nicht von der Staatenimmunität erfasst sind nicht hoheitlich, sondern wirtschaftlich genutzte Vermögenswerte. Die Abgrenzung ist im Einzelfall vorzunehmen.“
Die russische Zentralbank könne sich „nicht auf die Grundrechte des Grundgesetzes berufen“, denn: „Artikel 19 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) sieht vor, dass die Grundrechte auch für inländische juristische Personen gelten, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Ausländische juristische Personen sind im Umkehrschluss grundsätzlich keine Grundrechtsträger.“
Und weiter heißt es, die Immobilisierung des russischen Zentralbankvermögens durch EU-Sanktionsrecht sei eine rechtmäßige Reaktion auf die russische militärische Aggression gegen die Ukraine und verletzt nicht die völkerrechtliche Immunität Russlands.
Die Bundesregierung stellt klar, dass die EU den europäischen Zentralbanken und privaten Finanzinstitutionen Transaktionen mit der russischen Zentralbank lediglich in Bezug auf die Verwaltung ihrer Reserven und Vermögen verboten hat, was zur Folge hat, dass die russische Zentralbank keinen Zugang zu ihren Reserven und Vermögen bei diesen Institutionen hat, ohne dass der Bestand berührt wird.



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