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Wahlbetrug: Bundestag soll über 200 Beschwerden als unbegründet zurückweisen

Wussten Sie, wer in unserem hochgelobten Rechtsstaat über die sogenannte Besorgnis der Befangenheit eines Richters entscheidet? Richtig: Das Gericht, dem der Richter angehört, jedoch ohne dessen Mitwirkung. (ZPO §45)

Symbolfoto: O24

Nächste Preisfrage, wer entscheidet in der besten Demokratie der Welt über Wahleinsprüche? Richtig, der Bundestag.

Weit über 2000 Beschwerden wurden anlässlich der Bundestagswahl 2021 erhoben. Der Wahlprüfungsausschuss hat sich erst mit 238 Beschwerden befasst, die der Bundestag als unbegründet zurückweisen soll. Am Donnerstag wird darüber im Parlament beraten.

Insgesamt seien 2.115 Wahleinsprüche eingegangen schreibt der Kurznachrichtendienst des Bundestags (hib): „Die jetzt zur Beschlussfassung vorgelegten Entscheidungen betreffen 238 Wahlprüfungsverfahren“. heißt es in der Vorlage weiter. Die Beschlussempfehlungen zu den weiteren Einsprüchen werde der Wahlprüfungsausschuss nach Abschluss seiner Beratungen vorlegen.

Kann man also davon ausgehen, dass die weitaus größere Anzahl, nämlich 1877 Beschwerden, als berechtigt bzw. nicht so leicht zu entkräften eingestuft worden sind?

Und wenn ja – wieviele Bundestagsabgeordnete würden am Ende tatsächlich dafür stimmen, die Wahl, der sie ihr Mandat verdanken, für ungültig zu erklären?



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Kommentare

  1. Skandal ! Da hat sich also tatsächlich das “dämliche und asoziale” Stimmvieh erdreistet, sich in “UNSERER” d-e-m-o-k-r-a-t-i-e zu beschweren und dabei engagiert darauf “gepocht”, dass einschlägige “Gesetze” auch für den Pöbel gelten und korrekt angewendet werden, wenn es “mal” darauf ankommen könnte und sollte und MÜSSTE.

    Das geht ja mal gar nicht ! Wech mit dem Kroppzeuchs !

    “W I R” sind das “Gesetz”, weshalb IHR unsere Diäten – ehrenhalber – bezahlen DÜRFT, in “UNSERER” großartigen demokratie. !

    Wenn DAS keine Auszeichnung ist, was dann ?

  2. Das Problem ist einfach zu beseitigen. Man beschließe eine Bearbeitungsfrist. Das Ergebnis ist 4 Jahre nach der fraglichen Wahl vorzulegen.

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