Mit seinen heute veröffentlichten Beschlüssen hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts zwei weitreichende Überwachungsbefugnisse der Polizei und Strafverfolgungsbehörden unter die Lupe genommen – und dabei vor allem den „Trojaner II“ kräftig gestutzt.
Im Verfahren 1 BvR 2466/19 („Trojaner I“) ging es um die Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ) nach § 20c PolG NRW. Ergebnis: Die nordrhein-westfälische Polizei darf weiterhin heimlich in private Geräte eindringen – kein Verfassungsverstoß, sagt Karlsruhe.
Im Verfahren 1 BvR 180/23 („Trojaner II“) dagegen bekommt der Gesetzgeber die Rote Karte: Die §§ 100a und 100b StPO, die heimliche Spähangriffe auf Handys und Computer im Strafverfahren erlauben, sind teilweise verfassungswidrig. Insbesondere die Überwachung zur Aufklärung von Bagatellkriminalität ist laut Bundesverfassungsgericht nicht verhältnismäßig und damit nichtig.
Wie LTO berichtet, geht Karlsruhe mit der Strafprozessordnung hart ins Gericht: Die Eingriffsschwelle sei viel zu niedrig angesetzt – bei Straftaten mit maximal drei Jahren Freiheitsstrafe sei ein solcher Grundrechtseingriff nicht gerechtfertigt. Die heimliche Infiltration privater IT-Systeme („Online-Durchsuchung“) sei zwar nicht pauschal verboten, müsse aber ordnungsgemäß nach Artikel 19 GG kenntlich gemacht werden – was der Gesetzgeber bisher versäumt hat.
Während beim „Trojaner I“ für die Polizei fast alles beim Alten bleibt, bekommt der Gesetzgeber beim „Trojaner II“ eine Klatsche. Wer glaubt, seine Chats und Daten seien in Deutschland sicher, muss weiterhin sehr genau hinschauen – denn das digitale Wohnzimmer bleibt offen. Die nächste Schnüffel-Novelle ist nur eine Legislaturperiode entfernt.
Quelle: Bundesverfassungsgericht

