Prozess gegen den Blogger Carsten Schulz

Der Paragraph 130 StGB in seiner ersten Fassung vom 1. Januar 1872 bestand lediglich aus dreieinhalb Zeilen:

Wer in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise verschiedene Klassen der Bevölkerung zu Gewaltthätigkeiten gegen einander öffentlich anreizt, wird mit Geldstrafe bis zu zweihundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. 

Quelle: Lexetius

Damit wäre der Blogger Carsten Schulz aus Hannover vielleicht nur mit einem blauen Auge davon gekommen, inzwischen aber ist der Paragraph derart aufgebläht, dass es man wesentlich schneller zwischen die Mühlen der Justiz geraten kann.

Der Prozess findet am Dienstag, den 25.4.2023 um 10 Uhr im Saal 2186 des Amtsgerichts Hannover statt. Beobachter werden gebeten, zahlreich zu erscheinen.

Und hier die aktuelle, politisch motiviert aufgeblasene Fassung von § 130:

§ 130.Volksverhetzung

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

  • 1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
  • 2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  • 1. einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der
    • a) zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
    • b) zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
    • c) die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder
  • 2. einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.

(6) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3).

(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, ist der Versuch strafbar.

(8) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, sowie in den Fällen der Absätze 3 bis 5 gilt § 86 Absatz 4 entsprechend.

Lexetius



Teilen Sie diesen Beitrag

Wende 2024 jetzt bei Telegram beitreten und mitreden:

3 Kommentare

  1. Mittlerweile wird jede Form von Kritik am barbarischen Unrechts-Regime mit dem GUMMI-Knüppel “Volksverhetzung” martialisch niedergeschlagen.

    § 130 StGB ist DIE DELEGITIMIERUNG der freiheitlich-demokratischen Grundordnung durch ein durch und durch verkommenes, bürgerfeindliches und faschistoides System.

    Solche “Strafbestimmungen” waren/sind das Kennzeichen von totalitären Unrechtsregimen in aller Welt u. zu jeder Zeit.

  2. Die Richter & Staatsanwälte sind Diener des Staates.
    Was sollen sie sich verhalten?
    Sie werden auf alle Fälle nicht die Hand beißen, die sie füttert.

    Es sind die Edelknechte dieser Gesellschaft.
    Diese Edelknechte haben Macht und es wird sich keiner wagen
    diese Macht in Frage zu stellen
    In dieser Rolle fühlen sie sich auch wohl und sie werden
    alles dafür tun, dieses System am Leben zu erhalten.

    Es ist völlig uninteressant welche Ebene der Judikative es betrifft.

    Ihre dringendste Aufgabe besteht darin, den gesellschaftlichen
    Überbau zu schützen.

    Deren Aufgabe besteht N I C H T darin, die Bürger vor einen
    übergriffigen Staat zu schützen.

    Das will man uns verklickern, entspricht aber nicht Realität.

    Dann gibt es noch das Lumpenproletariat, die Knechte der
    untersten Kaste, der Abschaum. Diesem Abschaum muss klar gemacht
    werden, dass er ein nichts ist.

    All das, ist eine nüchterne Analyse.

    Man kann sich berechtigter Weise aufregen wie man möchte,
    die Judikative macht ihren Job und den macht sie richtig gut.

    Wenn das alles ungerecht ist und man es nicht möchte,
    dann sollte man sich die richtigen Fragen stellen.

    Ich habe hier nicht einmal die Themen Ethik, Menschlichkeit,
    Verantwortung, Emphatie und Rücksichtnahme angesprochen.

    Das sind Werte von denen sich eine Judikative nicht leiten lassen darf.

    Viele Gesetze wurden von den Personen auf den Weg gebracht,
    die in irgendeiner Art und Weise mit der Juristerei verbandelt sind.

    Also, was haben wir für uns, dass Volk, zu erwarten?

    N I C H T S.

Kommentare sind geschlossen.