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Pharmafreundliches Urteil: Arbeitgeber dürfen PCR-Tests anordnen

Nach einem neuerlichen Skandalurteil eines Bundesgerichts knallen wieder einmal die Champagnerkorken bei den Testherstellern. Eine düstere Stunde, die besonders an der “Hochschule Fresenius” gefeiert wird.

Arbeitgeber dürfen in Zeiten von Corona die Durchführung von PCR-Tests anordnen. Diese Grundsatzentscheidung zum betrieblichen Gesundheitsschutz traf das Bundesarbeitsgericht am 1. Juni 2022. Es gab damit der Bayerischen Staatsoper Recht, die in ihrem Hygienekonzept eine PCR-Testpflicht vorgesehen hatte. Die klagende Flötistin, die die Tests verweigert hatte und daraufhin unbezahlt freigestellt worden war, unterlag damit auch letztinstanzlich vor Gericht. Arbeitsrechtler Prof. Dr. Michael Fuhlrott, Professor an der Hochschule Fresenius in Hamburg, ordnet die Entscheidung ein.

Das arbeitgeberseitige Direktionsrecht erlaubt es Arbeitgebern, “Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher zu bestimmen” (§ 106 Gewerbeordnung). Ob dieses Recht in Pandemiezeiten auch die Anordnung von PCR-Tests umfasst, musste das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun anlässlich eines Rechtsstreits am 1. Juni 2022 (Az.: 5 AZR 28/22) entscheiden. Geklagt hatte eine bei der Bayerischen Staatsoper beschäftigte Flötistin, die die angeordneten Tests ablehnte. Sie sah hierin einen Eingriff in ihr Allgemeines Persönlichkeitsrecht sowie ihre körperliche Unversehrtheit. Die Bayerische Staatsoper hatte im Sommer 2020 ein betriebliches Hygienekonzept erlassen, das hinausgehend über die gesetzlichen Vorgaben eine Verpflichtung der Beschäftigten zur Durchführung anlassloser PCR-Tests vorsah. Diese sollten auf Kosten des Arbeitgebers und während der Arbeitszeit erfolgen. Als die Mitarbeiterin die Durchführung der Tests ablehnte, stellte die Staatsoper sie unbezahlt frei. 

Vorinstanzen: Testpflicht rechtmäßig, kein Lohnanspruch

Mit ihrer Klage machte die Flötistin nunmehr Gehaltsnachzahlungen geltend. Sie sei arbeitswillig und arbeitsfähig gewesen, so dass der Arbeitgeber ihr ihren Lohn nach den Grundsätzen des Annahmeverzugs habe nachzahlen müssen. Die Bayerische Staatsoper berief sich hingegen auf den Gesundheitsschutz und ihre arbeitsschutzrechtlichen Pflichten auch gegenüber den weiteren Beschäftigten, die wirksame und effektive Hygienemaßnahmen verlangten. Da ein Tragen von Masken nicht möglich sei, sei die strenge Testpflicht angemessen. Arbeitsgericht München (Urt. v. 24.03.2021, Az.: 19 Ca 11406/20) und Landesarbeitsgericht München (Urt. v. 26.10.2021, Az.: 9 Sa 332/21) gaben der Staatsoper Recht. 

Bundesarbeitsgericht: Testpflicht in besonderen Fällen möglich

Das BAG (PM Nr. 21/22) entschied nunmehr ebenfalls zu Gunsten des Arbeitgebers und wies die Revision der Klägerin zurück: Der mit der Durchführung der Tests verbundene Eingriff in die körperliche Unversehrtheit sei minimal und daher auch verhältnismäßig. Auch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung werde nicht verletzt, zumal ein positives Testergebnis aufgrund der infektionsschutzrechtlichen Meldepflichten ohnehin im Betrieb bekannt werde. Die Anordnung zum Testen sei daher rechtmäßig gewesen, so das BAG. 

Arbeitsrechtler: Testpflicht in Hochzeiten der Pandemie rechtmäßig

Arbeitsrechtler Prof. Dr. Michael Fuhlrott begrüßt die Entscheidung. “Ohne berechtigten betrieblichen Anlass darf ein Arbeitgeber von seinen Beschäftigten zwar nicht verlangen, ärztliche Tests durchzuführen und ihm das Ergebnis mitzuteilen.” Anders sei die Situation aber in Zeiten einer Pandemie zu beurteilen: “Der Arbeitgeber hat eine gesetzliche Pflicht, seine Beschäftigten vor Gesundheitsgefahren zu schützen”, so Fuhlrott. Die wechselseitigen Interessen seien daher abzuwägen: “Die Beeinträchtigung des Einzelnen durch einen Abstrich wiegt weniger schwer als die drohenden Gesundheitsgefahren der übrigen Beschäftigten”, meint der Arbeitsrechtler. 

Masken- und Testpflicht im aktuellen Pandemie-Geschehen

Arbeitsrechtler Fuhlrott weist allerdings darauf hin, dass die Entscheidung zu einer Zeit besonders hoher Inzidenzen ergangen sei: “Auf das heutige Infektionsgeschehen lässt sich das Urteil daher nur eingeschränkt übertragen. Ein Arbeitgeber, der derzeit eine Testpflicht anordnet, wird dafür sehr gute Gründe benötigen. Dies wird nur bei besonderen betrieblichen Umständen, etwa bei Beschäftigten in Krankenhäusern oder Pflegeheimen möglich sein”, so Fuhlrott. Ähnliches gelte bei der Anordnung einer fortbestehenden Maskenpflicht: “Auch hier ist eine Interessenabwägung zwischen Arbeitnehmerrechten und betrieblichem Interesse vorzunehmen”, so Fuhlrott. “Zu beachten ist allerdings, dass eine Maskenpflicht ein wenig intensiverer Eingriff als eine Testpflicht ist. Legt der Arbeitgeber eine gesteigerte betriebliche Gefährdungssituation dar, wird er eine Maskenpflicht auch weiter begründen können”, meint Michael Fuhlrott.



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Kommentare

  1. Sowohl das BAG, als auch der Herr Professor IRREN, und zwar GRÜNDLICH,

    1. Es gab zu keinem Zeitpunkt eine Pandemie, weshalb es hier auch keine Interessenabwägungen zu Lasten der Klägerin vorzunehmen gab,
    2, Auch die Behauptung, es handle sich beim PCR-Test um einen geringfügigen Eingriff, ist vollkommen FAKTENBEFREIT.

    a.
    Zunächst einmal ist darauf hinzuweisen, dass Prof, Bergholz im Rahmen seiner Anhörung als Sachverständiger vor dem Gesundheitsausschuss des BT darauf hingewiesen hat, dass seine Untersuchungen der PCR-Test ergaben, dass sich an deren Spitze (die bekanntlich tief in den Rachen und in die Nase geschoben bzw, gerammt wird) hohe Konzentrationen von hochgiftigem Ethylenoxid befinden, die den gesetzlich zulässigen Grenzwert um das FÜENFZIGFACHE überschreiten,
    Diese hochgiftige Chemikalie ist nicht umsonst im gesamten Lebensmittelbereich verboten, Sie führt zur Schädigung des Erbguts und zu Krebs.

    b.

    Beim Hochschieben dieser PCR-Stäbchen in die Nase wird die Nasenschleimhaut als Teil des Immunsystems geschädigt, oftmals irreversibel, was zu einer Vernarbung führt, welche wiederum Einfallstor für Erreger ist bzw, sein kann, Diese Vernarbung muss man immunologisch als Verletzung betrachten,

    c.
    Zudem kann es – und das ist gar nicht so selten – beim Hineinstochern mit den Stäbchen in die Nase zu einem Durchstoßen der Blut.Hirnschranke kommen, was fatale Folgen haben kann, Unter anderem läuft dann das Hirnwasser aus und durch diese erhebliche Verletzung kann es zu schlimmen Entzündungen kommen, Von wegen “geringfügiger Eingriff”.

    d.
    Und dann bleibt noch FOLGENDES ausdrücklich festzuhalten;

    Mit diesem vermaledeiten PCR-Test kann man KEINE Infektion feststellen, Das hat mittlerweile sogar die CDC in den USA bestätigt und Dr, Fauci (so eine Art Drosten der USA).

    Das heißt: Obwohl mit diesem PCR-Test KEINE Infektion festgestellt werden kann, sollen Menschen diesen DRECK dulden MÜSSEN inklusive der erheblichen Gesundheitsrisiken, die damit verbunden sind.

    Diese Justiz ist für die Tonne ! Wir haben KEINE unabhängige Justiz ! Wir haben eine politische Justiz. Wir haben ein “strukturelles Ungleichgewicht”, in Verfahren Bürger vs. Staat ( oder gleichwertig), weil die Justiz in solchen Verfahren DAS SYSTEM SCHÜTZT ! Deshalb kann man hier (obwohl es formal gegen den Arbeitgeber, DE FACTO aber gegen STAATLICHE MASSNAHMEN) ging, NICHT mit einem fairen Verfahren rechnen.

    DAS ist der PUNKT.

    Fazit: Als Bürger bist du in Wahrheit RECHTLOS und SCHUTZLOS und sie können mit dir machen, WAS SIE WOLLEN !

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  2. Waren die Richter auch bei Merkel zum Abendessen ?
    Oder mit Spahn zum 9 999,99 EURO Dinner ?
    Oder wollen sie nur Schikanen vermeiden, wie sie der objektive Weimarer Richter erdulden musste ?

    Den Hammer erfuhr ich vorgestern : Die Spuck-Tests, bisher möglich um das Herumpoppeln in Rache und Nase mit den mit krebserregenden und hochgiftigen Desinfektionsmitteln getränkten Test-Stäbchen zu vermeiden, wurden abgeschafft und vom RKI eingezogen, angeblich, weil sie zu ungenau seien.
    Dass auch die Stäbchen-Tests und das ganze Test-Verfahren nicht geeicht und extrem ungenau sind, spielt keine Rolle !

    Der von der Justiz verratenen Flötistin rate ich :
    Entweder auf Stütze leben wie so viele der Merkel-Gäste oder vielleicht bei Putin anfragen, ob Corona-Verfolgte dort Asyl und einen guten Job bekommen !

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  3. Island: 30% mehr Tote im ersten Quartal 2022 und beinahe Verdoppelung der Totgeburten und Säuglingstode in 2021

    https://unser-mitteleuropa.com/island-30-mehr-tote-im-ersten-quartal-2022-und-beinahe-verdoppelung-der-totgeburten-und-saeuglingstode-in-2021/

    In Island kam es einen Anstieg der Sterbezahlen im ersten Quartal 2022 um 30% im Vergleich zum ersten Vorjahresquartal 2021! In den Vormonaten ab Dezember 2021 wurden die sogenannten „Booster-Impfungen“ vor allem verängstigten Senioren verabreicht. Nicht nur bei den Älteren gibt es einen scheinbar unerklärlichen Anstieg der Todeszahlen, auch bei den Ungeborenen und Säuglingen steigen die Zahlen seit der Impfkampagne im Frühjahr 2021 stark an.

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