Mörder von schwangerer Maria wird in die Türkei ausgewiesen

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Das Verwaltungsgericht Berlin hat eine Ausweisungsentscheidung der Berliner Ausländerbehörde gegenüber einem türkischen Staatsangehörigen bestätigt, der im Januar 2015 seine schwangere (Ex)-Freundin bei lebendigem Leib verbrannt hatte.

Der 1995 in Berlin geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Im Februar 2016 verurteilte ihn das Landgericht Berlin wegen Mordes in Tateinheit mit Schwangerschaftsabbruch zu einer Jugendstrafe von vierzehn Jahren. Dem lag zugrunde, dass der Kläger gemeinsam mit einem Mittäter seine zum Tatzeitpunkt im 8. Monat schwangere (Ex-)Freundin sowie den ungeborenen, aber lebensfähigen Fötus durch Verbrennenlassen getötet und dabei die Mordmerkmale der Heimtücke, Grausamkeit und der niederen Beweggründe verwirklicht hatte. Der Kläger verbüßt seine Strafe in der JVA Tegel; voraussichtliches Strafende ist der 21. Januar 2029. Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin (LABO) wies den Kläger mit Bescheid vom 8. Juni 2018 aus der Bundesrepublik Deutschland aus. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage, zu deren Begründung er vertrug: Er sei im Bundesgebiet geboren, aufgewachsen und sozialisiert worden. Die türkische Sprache beherrsche er nur unvollkommen, da innerhalb der Familie überwiegend Deutsch gesprochen werde. Soziale Kontakte in die Türkei bestünden nicht. Aus den vorgelegten Zeugnissen ergebe sich, dass er in die deutschen Lebensverhältnisse integriert sei. Weder läge eine Wiederholungsgefahr noch eine besondere Gefährlichkeit vor.

Die 30. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Klage ab. Zutreffend sei das LABO davon ausgegangen, dass der weitere Aufenthalt des Klägers die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährde und aufgrund der Verurteilung wegen einer Straftat gegen das Leben zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ein besonders schweres Ausweisungsinteresse gegeben sei. Zwar könne sich der Kläger als hier geborener türkischer Ausländer sowohl auf ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse als auch auf einen besonderen Ausweisungsschutz berufen. Er könne deshalb nur ausgewiesen werden, wenn von ihm auch zukünftig eine Gefahr für ein Grundinteresse der Gemeinschaft ausginge. Dies sei der Fall. Der zuvor strafrechtlich nicht in Erscheinung getretene und auch sonst nicht auffällig gewordene Kläger habe nach den Feststellungen des Strafgerichts einen „überaus infamen“ Mord begangen; die Tat sei keinem spontanen Entschluss entsprungen, sondern verabredet, geplant und vorbereitet worden, und der Kläger habe „auf besonders perfide Art“ die Liebe seiner Ex-Freundin ausgenutzt, um sich ihrer zu entledigen; auch der lebensfähige achtmonatige Fötus sei mit direktem Vorsatz getötet worden. Der Kläger habe inzwischen zwar begonnen, sich therapeutischen Angeboten zu öffnen, Fortgang und Erfolg dieser Anstrengungen seien jedoch offen. Eine erfolgreiche Therapie sei aber unerlässlich, um der Gefahr einer Wiederholung entgegen zu wirken. Demgegenüber sei der Kläger, der eine Ausbildung abgebrochen und nur Gelegenheitsjobs ausgeübt habe, nicht vollständig in die deutschen Lebensverhältnisse integriert. Ihm sei es als ledige und kinderlose Person auch zumutbar, in die Türkei zu gehen, auch wenn er sein gesamtes bisheriges Leben außerhalb des Landes seiner Staatsangehörigkeit verbracht habe. Denn er verfüge über hinreichende Kenntnisse der türkischen Sprache und habe über seine Eltern neben der Sprache auch die sozialen und kulturellen Werte seines Heimatlandes vermittelt bekommen.

Gegen das Urteil kann der Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Urteil der 30. Kammer vom 18. Juni 2019 (VG 30 K 99.18)



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