Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen des Erwerbs eines PKW Skoda Yeti 2.0 TDI, der mit dem Dieselmotor Typ EA 189 ausgestattet ist. Der Kläger behauptet, es sei eine unzulässige Motorsteuerungssoftware zur Regulierung der Stickoxidwerte eingebaut worden.
Die Beklagte ist die deutsche Importeurin für Neufahrzeuge der Marke Skoda. Alleinige Gesellschafterin der Beklagten ist die Porsche Siebte Vermögensverwaltung GmbH, deren einzige Gesellschafterin die VW AG ist. Zwischen den Gesellschaften bestehen jeweils Beherrschung- und Gewinnabführungsverträge.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der „Kläger (hat) weder eine sittenwidrige Schädigung noch eine Täuschung durch die Beklagte, die lediglich Importeurin des streitgegenständlichen PKWs ist, dargelegt“, stellt das OLG fest. Die Beklagte müsse sich nicht das behauptete Wissen der VW AG hinsichtlich der Ausstattung des Dieselmotor EA 189 mit einer manipulierten Software zurechnen lassen. Das Wissen eines Gesell-
schafters werde einer juristischen Person grundsätzlich nicht zugerechnet. Der Gesellschafter sei weder Repräsentant noch an der unternehmensinternen Willensbildung beteiligt. So stehe der Gesellschaft bereits regelmäßig kein Auskunftsanspruch gegen ihre Gesellschafter zu, so dass sie an deren Wissen auch nicht partizipieren könne.
Lediglich wenn die Gesellschaft auf Weisung des Gesellschafters gehandelt habe, müsse sie sich auch deren Wissen zurechnen lassen. Hier sei jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die VW AG oder aber die Porsche Siebte Vermögensverwaltung GmbH im Zusammenhang mit der manipulierten Software eine konkrete Weisung an die Organe der Beklagten erteilt hätten.
Der Umstand, dass die beteiligten Gesellschaften in einem Konzern verbunden sind, reiche für sich genommen für eine Wissenszurechnung ebenfalls nicht aus. Entscheidend sei, „ob und wieweit ein Konzernunternehmen im Sinne einer so genannten Wissensorganisationspflicht Zugriff auf die in einem anderen Konzernunternehmen vorhandenen Informationen hat, den es vorwerfbar nicht nutzt“. Eine solche Verantwortung könne sich etwa aus den Pflichten der Konzernobergesellschaft in Bezug auf den Konzern ergeben, so dass ihr das Wissen von Tochtergesellschaften zuzurechnen sei. Hier liege der Fall jedoch umgekehrt. Der beklagten Tochtergesellschaft solle Wissen der Konzernobergesellschaft zugerechnet werden. Eine Tochtergesellschaft, und so auch die Beklagte hier, sei jedoch regelmäßig nicht für die Wissensorganisation im Konzern verantwortlich.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig; der Kläger kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH die Zulassung der Revision begehren.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 04.09.2019, Az. 13 U 136/18
(vorausgehend Landgericht Darmstadt, Urteil vom 08.05.2018, Az. 17 O 256/17)