Kanzlei klagt gegen die Corona-Schutzverordnung wegen Ungleichbehandlung von ungeimpften Personen

Bildrechte: Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

In einem rasanten Tempo werden Änderungen in den Corona-Schutzverordnungen der Länder vorgenommen. Ausschlaggebend soll das jeweilige Infektionsgeschehen sein. Die Forderung nach Verschärfungen wird immer lauter. Es ist ein deutliches „Übermaß“ erkennbar. Die Kanzlei Mingers organisiert jetzt in allen Bundesländern Normenkontrollverfahren. 

Ausgangssituation 

Die von der Bundesregierung selbst ausgegebenen Zielsetzungen hinsichtlich der Lockerung und Auflösung der Corona-Maßnahmen werden nach und nach revidiert. Die derzeit herrschende Impfquote von rund 80 % bei den über 18 Jährigen – Quelle: Robert-Koch-Institut (RKI) – sollte laut früheren Angaben längst zu einer Herdenimmunität führen. Auch hier wird nun von den eigenen Aussagen abgewichen. 

Vielmehr nimmt der „Schrei“ nach Verschärfungen drastisch zu. In einer äquivalenten Geschwindigkeit werden die Corona-Schutzverordnungen der Länder abgeändert. Die ohnehin bereits zu einer mittelbaren Impfpflicht verkommene 3-G-Regelung mit eigenständiger Kostentragungspflicht für Testungen, wird nun in den Verordnungen der Länder zur 2-G-Regelung hin verschärft. In der Tendenz ist ein deutliches „Übermaß“ zu erkennen und sogar ein schier grenzenloser Kontroll- und Eindämmungswahn. Die 2-G-Regelung stellt eine ausnahmslose Ausgrenzung für Ungeimpfte und nicht genesene Personen dar. So gilt beispielsweise für den Freistaat Bayern seit dem 09.11. eine 2-G-Regelung für Veranstaltungen, Kultur und Sportveranstaltungen, auch für Kinder ab 12 Jahren. 

Rechtliche Einordnung 

Die von der Regierung immer wieder ausgebende Behauptung, „Es werde keinen Impfzwang geben“, wird zunehmend ad absurdum geführt. Auch wenn eine Wahlfreiheit jeder einzelnen Person hinsichtlich einer autonomen Impfentscheidung suggeriert wird, entsteht durch die Einschränkungen des gesellschaftlichen Lebens ein mittelbarer Zwang zur Impfung. „Ein solcher Druck seitens der Regierung ist rechtswidrig und verstößt vor allem gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“, betont Rechtsanwalt Markus Mingers (mingers.law). Hierbei sind alle Rahmenbedingungen einzubeziehen. Wird die epidemische Lage in absehbarer Zeit aufgelöst, fallen auch weitere Rechtsgrundlagen weg. 

Für die Rechtfertigung solcher Einschränkungen bedarf es eines legitimen, auf das Gemeinwohl gerichteten Zweck. Das Ziel durch die Maßnahmen Druck auf den ungeimpften Teil der Gesellschaft auszuüben stellt jedoch keineswegs eine legitime Zwecksetzung in diesem Sinne dar. 

Gleichzeitig ist ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 des Grundgesetzes denkbar, da es abwegig ist, von einer vollständigen Unvergleichbarkeit von Geimpften und Ungeimpften auszugehen. Die Statistik zeigt, dass auch geimpfte Personen nicht vollständig immunisiert werden und es immer wieder zu sogenannten „Impfdurchbrüchen“ kommt, bei denen sich vollständig geimpfte Personen mit dem Virus infizieren. 

„Das von der Regierung praktizierte „Schubladendenken“ ist nicht tragbar. Während Geimpfte nicht gleich gesund sind, sind ungeimpfte Personen nicht gleich krank oder infektiös“, erklärt Rechtsanwalt Mingers (mingers.law). Auch mögliche Langzeitfolgen nach der Corona-Impfung können zumindest nicht abschließend ausgeschlossen werden. 

Was tun? 

Die Rechtsgrundlagen für 3-G und 2-G finden sich in den jeweiligen Corona- Schutzverordnungen der Länder. Das Klageinteresse ist gerichtet auf die Überprüfung der Gültigkeit bzw. Wirksamkeit der einzelnen Bestimmungen zu den Verordnungen (oder ggf. anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften). Die richtige Verfahrens- bzw. Antragsart ist hierbei das sogenannte Normenkontrollverfahren gemäß § 47 I VwGO. 

„Wir schauen uns jede Corona-Schutzverordnungen jedes Bundeslandes genau an und reichen für jedes Bundesland einen passenden Normenkontroll-Antrag ein“, versichert Markus Mingers (mingers.law). 

Entscheidend ist dass sich im jeweiligen Bundesland mindestens ein Betroffener findet, sodass ein Tätigwerden überhaupt möglich ist. Ein selbstständiges Tätigwerden ist aufgrund des dann fehlenden Rechtschutzbedürfnisses nicht möglich. „Umso mehr Betroffene sich melden, umso günstiger wird ein Verfahren für die Einzelperson“, so Rechtsanwalt Mingers (mingers.law). 

Fazit: 

Zusammenfassend verstoßen die 2-G-Regelung (und wohl auch die 3-G-Regelung) der Länder gegen die Verfassung. Der indirekte Impfzwang stellt keine legitime Zwecksetzung dar und die Maßnahmen sind in der Folge als verfassungswidrig einzustufen. Die Kanzlei Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH organisiert in allen Bundesländern Normenkontrollanträge.

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