Ein Urteil des Landgerichts Hamburg hat für das Urheberrecht eine große Bedeutung, da es die Rechte von KI-Entwicklern stärkt, die große Datensätze zum Trainieren ihrer Systeme benötigen. Das Gericht entschied, dass das Herunterladen von urheberrechtlich geschützten Bildern aus dem Internet zum Zweck des Trainings von Künstlicher Intelligenz durch die Schrankenregelung des § 60d Urheberrechtsgesetz (UrhG) gedeckt sein kann.
Im vorliegenden Fall hatte der beklagte Verein einen großen Datensatz von Bild-Text-Paaren zum Trainieren von KI entwickelt, der auch ein Foto des klagenden Fotografen enthielt. Das Gericht bestätigte zwar, dass das Herunterladen des Fotos eine Vervielfältigung im Sinne des Urheberrechts darstellt. Es entschied jedoch, dass diese Vervielfältigung durch die Schrankenregelung des § 60d UrhG gedeckt war, da der Verein den Datensatz für wissenschaftliche Forschungszwecke und nicht kommerziell nutzte. Zudem sah das Gericht die Zusammenarbeit des Vereins mit Unternehmen der KI-Branche nicht als ausreichend an, um die Schrankenregelung des § 60d Abs. 2 S. 3 UrhG auszuschließen.
Das Urteil könnte dazu führen, dass Urheber und Rechteinhaber ihre Online-Inhalte besser vor Vervielfältigung für KI-Trainingszwecke schützen. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung zur Auslegung des § 44b Abs. 3 S. 2 UrhG (Maschinenlesbarkeit von Nutzungsvorbehalten) weiterentwickelt. Im vorliegenden Fall äußerte das Gericht Zweifel, ob ein auf der Webseite der Bildagentur formulierter Nutzungsvorbehalt wirksam war, da dieser möglicherweise nicht maschinenlesbar im Sinne des § 44b Abs. 3 S. 2 UrhG war.
Quelle: LG Hamburg, Urteil vom 27.09.2024 – 310 O 227/23 – openjur.de
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