Das Bundesinnenministerium hat das Magazin „Compact“ verboten und sich dabei auf Artikel 9 des Grundgesetzes und § 3 des Vereinsgesetzes berufen. Besonders brisant: Vor Erlass der Verbotsverfügung fand keine Anhörung statt. Das Ministerium argumentiert im Rahmen der Antwort auf eine Anfrage der AfD, dass eine Anhörung in diesem Fall nicht erforderlich gewesen sei, da eine sofortige Entscheidung aufgrund von Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erschienen sei. Es wird befürchtet, dass Beweismittel oder Vermögenswerte aufgrund des mit der Anhörung verbundenen Ankündigungseffekts beiseitegeschafft werden könnten.
Diese Begründung wirft jedoch Fragen auf. Kritiker sehen in dem Vorgehen einen Verstoß gegen grundlegende rechtsstaatliche Prinzipien und einen Angriff auf die Pressefreiheit. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes bestätigt, dass eine Anhörung im Fall von „Compact“ entbehrlich gewesen sei, jedoch steht die Entscheidung im Hauptsacheverfahren noch aus.
Es bestehen begründete Zweifel daran, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Anhörungsgrundsatz im Fall von „Compact“ tatsächlich vorlagen. Die fehlende Transparenz und die mangelnde Möglichkeit für „Compact“, sich im Vorfeld zu den Vorwürfen zu äußern, erwecken den Eindruck einer willkürlichen und politisch motivierten Entscheidung. Sollte das Bundesverwaltungsgericht diese Argumentation im Hauptsacheverfahren bestätigen, hätte dies weitreichende Folgen für die Pressefreiheit in Deutschland.
Schreiben Sie einen Kommentar