BGH-Urteil: Zwang zum Fingerauflegen – Polizei darf Handy per Fingerabdruck entsperren lassen

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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, was Datenschützer befürchtet und Ermittler erhofft haben: Die Polizei darf Beschuldigten den Finger auf ihr Smartphone drücken – unter bestimmten Bedingungen. 

Der Fall ist so heikel wie grundstürzend: Ein wegen kinderpornografischer Delikte verurteilter Mann wurde von der Polizei dazu gezwungen, sein Handy per Fingerabdruck zu entsperren. Er hatte als Erzieher gearbeitet und über 2.000 kinderpornografische Dateien auf mehreren Smartphones gesammelt – auch nach einem Berufsverbot arbeitete er weiter als Babysitter.

Als er sich weigerte, seine Geräte freiwillig freizugeben, legten Beamte seinen Zeigefinger unter Zwang auf den Sensor – mit Erfolg: belastendes Material wurde gefunden. Die Verteidigung sprach später von einem Verstoß gegen die Selbstbelastungsfreiheit, doch der BGH ließ das nicht gelten.

Laut dem Urteil vom 13. März 2025 (Az. 2 StR 232/24) ist das Vorgehen rechtlich abgesichert – mit § 81b Abs. 1 StPO in Verbindung mit §§ 94 ff. StPO. Der Zugriff sei verhältnismäßig, wenn er im Rahmen einer richterlich angeordneten Durchsuchung erfolgt und der Zweck – wie hier – klar im Auffinden und Auswerten digitaler Beweise liegt.

Europarecht? Laut dem BGH kein Problem. Auch die Datenschutz-Richtlinie 2016/680/EU stehe dem Vorgehen nicht entgegen, solange es einer „anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung“ dient. Und da wird’s grundsätzlich: Das Gericht stellt klar, dass die Selbstbelastungsfreiheit nicht schützt, wenn der Beschuldigte Zwangsmaßnahmen nur passiv erduldet.

Besonders brisant: Der Senat macht klar, dass auch dann kein Beweisverwertungsverbot vorläge, wenn man § 81b StPO nicht anwenden würde – andere Vorschriften wie § 110 und § 94 StPO reichen offenbar ebenfalls.

Wer glaubt, biometrische Sperren schützen besser als ein PIN – irrt. Zumindest wenn es nach dem BGH geht. Der Staat darf den Finger holen – notfalls mit Gewalt.

Quellen


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