Artikel 20, Absatz 4: Jurist will per Eilantrag Merkel die Unterzeichnung des UN-Migrationspakts untersagen lassen

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Mittels einem an das Bundesverfassungsgericht adressierten Eilantrag will ein Jurist der Bundeskanzlerin die Unterzeichnung des umstrittenen UN-Migrationspakts untersagen lassen. In seiner Begründung weist der Rechtsanwalt auf Artikel 20, Absatz 4 des Grundgesetzes hin. Merkel beabsichtige mit ihrem Vorstoß, die demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen. Das Recht zum Widerstand sei erfüllt, wenn andere Abhilfe – womit die Untersagung per Eilantrag gemeint ist – nicht möglich sei.

Hier der vollständige Wortlaut. Der Name des Antragstellers ist der Redaktion bekannt:

An das Bundesverfassungsgericht
Schloßbezirk 3
17131 Karlsruhe
vorab per Fax xxxx /xxxxxx Eilt extrem!
17.11.18/S/18187
AZ: derzeit unbekannt

In Sachen – Antragsteller –

Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gem. § 32 BVerfG
des Rechtsanwalts L. XXXXXX, XXXXXstraße XY, 12345 XXXXXX,
deutscher Staatsangehöriger, sich selbst vertretend,

gegen – Antragsgegnerin –
Bundesrepublik Deutschland, diese vertreten durch den Bundespräsidenten, dieser weiter vertreten durch die Bundeskanzlerin Angela Merkel, Berlin,

wegen Unterlassung

bestelle ich mich selbstvertretend im Verfahren und beantrage, im Wege der einstweiligen Anordnung wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung wie folgt zu erkennen:

Im Wege der einstweiligen Anordnung wird der Bundeskanzlerin Angela Merkel untersagt, den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum ‚International pact of migration‘ zu unterzeichnen.

Der Antrag wird wie folgt begründet:

1. Geltend gemacht wird das Widerstandsrecht nach Art. 20 IV GG, das jedem Deutschen zusteht gegen jeden, der es unternimmt, die freiheitlich-demokratische Ordnung der
Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

2. Der Antragsteller ist Deutscher, geboren 1945 als Abkömmling deutscher Eltern.

3. Die amtierende Bundeskanzlerin unternimmt es, die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, indem sie angekündigt hat, den ‚international pact of migration‘ am 11.12.2018 in Marrakesch zu unterzeichnen und damit für die Bundesrepublik Deutschland als verbindlich anzuerkennen.

4. Die Kanzlerin hat für diese gravierende Maßnahme keine demokratische Legitimation, insbesondere wird der Bundestag oder das Volk an diesem Akt nicht beteiligt.

5. Die Bedeutung und zutiefst negative Auswirkung dieses Paktes auf das gesamte Staatsgefüge der Bundesrepublik Deutschland ist offenkundig und braucht nicht weiter dargelegt zu werden. Mit der Inkraftsetzung dieses Pakts wird die rechts- und verfassungswidrige Politik der Kanzlerin seit Öffnung der Grenzen im Jahre 2015 entgegen allen bestehenden Abkommen und Vereinbarungen nicht nur perpetuiert, sondern erweitert, indem unbeschränkte anonyme Einwanderung in die Bundesrepublik Deutschland und ihre Sozialsysteme aus aller Welt ohne jeden Grund und ohne jegliche Voraussetzung ermöglicht werden soll bzw. muß.

Auch dies ist offenkundig, insbesondere handelt es sich nicht um ein‚unverbindliches‘ Abkommen, sondern stellt politisch zwingendes Recht dar ohne jede Möglichkeit einer Überprüfung oder Abwehr seiner Folgen. Aus diesem Grund haben bereits etliche Staaten ihre Zustimmung verweigert, weil die Folgen schlicht katastrophal sein werden, was zur faktischen Auflösung der betroffenen Staaten führen wird. Daran ändert auch nichts, daß die Kanzlerin sämtliche Argumente gegen diesen Pakt als Lügen bezeichnet. Sie handelt gegen ihre eigene Überzeugung, was die Sache noch dringlicher macht.

6. Die Kanzlerin ist fest entschlossen, den Pakt im Alleingang zu unterzeichnen und unternimmt es damit, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beseitigen. Die
freiheitlich-demokratische Grundordnung läßt es z.B. nicht zu, daß durch vollkommen unkontrollierte Einwanderung das deutsche Volk seine Identität verliert, sie läßt es nicht zu, daß die Sozialsysteme von nicht gerufenen Zuwanderern ausgeplündert werden, die nie einen Cent eingezahlt haben. Sie läßt es nicht zu, daß auf Seiten der Zuwanderer größtenteils keinerlei Wille zur Integration besteht, sie läßt es nicht zu, daß der Islam als Staatsform unter dem Deckmantel der Religion den gesamten Staat erklärtermaßen übernehmen will, und sie läßt es vor allem nicht zu, daß existenzielle Entscheidungen wie vorliegend ohne Abstimmung im Parlament als Plenum oder gar ohne ein Referendum einzig im Alleingang der Kanzlerin getroffen werden. Hier werden die Grenzen des Rechtsstaats bei weitem überschritten, so daß ein sofortiges Eingreifen des angerufenen Gerichts dringend notwendig ist.

7. Damit liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 20 IV GG vor, wodurch die Verfassung unmittelbar jedem Deutschen das Recht auf Widerstand gibt. Eine andere Abhilfe soll hier mit dem vorliegenden Antrag versucht werden, wobei es auch um Abwendung von Gewalt geht, die bei der vorliegenden Sachlage nicht mehr auszuschließen ist.

8. Die vorzunehmende Abwägung von Interessen ergibt deutlich das ganz überwiegende öffentliche Interesse des Volkes als Souverän, von dem unmittelbar bevorstehender
existenzieller Schaden abgewendet werden muß. Das Mittel der Wahl ist vorliegende einstweilige Anordnung, mit der die Unterzeichnung des Pakts durch die Kanzlerin untersagt wird, bis die verfassungsmäßigen Vorfragen und Probleme in rechtsstaatlichen Verfahren abgeklärt wurden. Ein erneuter Alleingang der Kanzlerin, für den sie keine Legitimation hat, muß verhindert werden, wobei wenig Zeit für Widerstandsmaßnahmen bleibt, da Marrakesch unmittelbar bevorsteht.

9. Ergänzend ist vorzutragen, daß soeben bekannt wurde, daß sich die CDU Sachsen-Anhalt auf ihrem Parteitag gegen den UN-Migrationspakt und damit gegen ihre eigene Kanzlerin gestellt hat. Als Begründung nannte der Landtagsabgeordnete Lars-Jörn Zimmer, daß die Gefahr bestehe, dazu genötigt zu werden, die Tore bedingungslos aufzumachen. Genau diese Gefahr besteht unabwendbar mit einem Ergebnis, das als vollkommen verfassungswidrig einzustufen ist.

10. Es handelt sich vorliegend um einen Rechtsstreit verfassungsmäßiger Art, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ist damit nicht gegeben, sondern die Zuständigkeit das angerufenen Bundesverfassungsgerichts. Es wird davon ausgegangen, daß eine weitere Substantiierung nicht notwendig ist, da die offenkundigen Tatsachen durch die Medien und das Netz hinreichend dargelegt und kommentiert wurden, so daß das nötige Wissen auch dem Gericht als Staatsbürgern bestens bekannt ist.

Sollte dem nicht so sein, wird um einen Hinweis nach § 139 ZPO gebeten.
Beglaubigte Abschrift ist beigefügt.
Rechtsanwalt 18187bvg.1


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