Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat nach Darstellung des AfD-Kreisverbands Heidelberg festgestellt, dass die Nichteinladung des damaligen Landtagskandidaten Sven Geschinski zu einer Podiumsdiskussion an der Gregor-Mendel-Realschule in Heidelberg rechtswidrig war. Die Veranstaltung fand am 5. März 2026 im Vorfeld der Landtagswahl statt.
Geklagt hatten der AfD-Kreisverband Heidelberg und Geschinski selbst. Mit Anerkenntnisurteil vom 10. Juni 2026 sei entschieden worden, dass der Ausschluss gegen das staatliche Neutralitätsgebot verstieß. Besonders bemerkenswert: Das Land Baden-Württemberg habe den Rechtsverstoß vor Gericht ausdrücklich anerkannt.
Damit wird aus einem lokalen Schultermin eine grundsätzliche Frage: Wer staatliche Räume, staatliche Schulen oder öffentliche Einrichtungen für politische Debatten nutzt, darf nicht nach politischer Bequemlichkeit sortieren. Wahlkampf ist kein Wunschkonzert für Veranstalter, sondern Wettbewerb zugelassener Parteien und Kandidaten.
Geschinski spricht von einer „klaren Ohrfeige“ für jene, die demokratisch legitimierte Kandidaten aus politischen Gründen ausschließen wollten. Das Neutralitätsgebot gelte für alle staatlichen Einrichtungen, unabhängig davon, welche Partei betroffen sei. Wer unliebsame Stimmen ausgrenze, handle rechtswidrig.
Auch der Bundestagsabgeordnete Dr. Malte Kaufmann wertet das Urteil als Signal für die Chancengleichheit aller Parteien und Kandidaten. Öffentliche Einrichtungen dürften nicht darüber entscheiden, welche politischen Positionen gehört werden und welche nicht.
Die Kläger sehen darin einen Erfolg für die Gleichbehandlung aller zur Wahl zugelassenen Parteien. Das Land muss nach Angaben der Pressemitteilung zudem die Kosten des Verfahrens tragen. Quelle: Pressemitteilung des AfD-Kreisverbands Heidelberg vom 13. Juli 2026.


