In der linken Szene hagelte es Sympathiebekundungen nach der Verhaftung von der RAF-Terroristin Daniela Klette. Ohne die breite Unterstützung durch linke Netzwerke scheint es unwahrscheinlich, dass die Gesuchte jahrzehntelang unerkannt mitten in Berlin leben konnte. Ihre beiden Komplizen sind rechtzeitig abgetaucht – auch hier mangelt es wohl nicht an Unterstützern.
Die AfD stellte eine Anfrage an die Bundesregierung, ob für Sympathiebekundungen und mehr nicht verschiedene Delikte infrage kämen und ob auch ermittelt wird, u.a. wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung?
Was schreibt die Bundesregierung daraufhin?
Die Rote Armee Fraktion (RAF) hat sich mit Erklärung vom 20. April 1998 aufgelöst. Damit kommen strafbare Handlungen wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung oder Werbung um Mitglieder/Unterstützer einer solchen nach Paragraf 129 Absatz 5 des Strafgesetzbuches (StGB) nicht mehr in Betracht. Das betont die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/11401) auf eine Kleine Anfrage (20/11215) der AfD-Fraktion, in der diese sich nach Sympathiebekundungen im Zuge der Verhaftung der ehemaligen RAF-Terroristin Daniela Klette im Februar in Berlin erkundigt hatte.
Die Regierung ergänzt, dass aus diesem Grund durch den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) diesbezüglich auch keine strafrechtlichen Ermittlungen geführt würden. Etwaige Ermittlungen wegen Strafvereitelung nach Paragraf 258 StGB würden nicht in die Verfolgungszuständigkeit des GBA fallen.
(hib)
Nochmal: Weil die RAF sich irgendwann für aufgelöst erklärt hat, also nicht mehr existiert, darf man fleißig Werbung und mehr Zustimmung äußern, ohne dass die Staatsanwaltschaft einschreitet. Gilt das auch für die NSU?



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