Der Verfassungsgerichtshof in Leipzig hat entschieden. Die AfD darf mit 30 Listenkandidaten bei der Landtagswahl antreten. Der Landeswahlausschuss hatte beanstandet, dass die AfD auf zwei getrennten Parteitagen ihre Kandidaten aufstellte und das anfangs beschlossene Wahlverfahren später wieder änderte. Die Partei legte Beschwerde ein, nachdem die zweite Liste nicht anerkannt und nur 18 Kandidaten zugelassen wurden. Mit dem heutigen Urteil muss die AfD weiterhin auf 31 Listenplätze verzichten. Bemerkenswert ist der Vorgang insofern, dass Partei in Sachsen aus früheren Problemen mit der Aufstellung der Listenkandidaten nicht gelernt hat – oder waren da etwa Saboteure im Spiel?