
In der Entscheidung vom 7. Dezember 2021 hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof es abgelehnt, einzelne Vorschriften der Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) vom 23. November 2021 (BayMBl Nr. 816, BayRS 2126-1-19-G), die durch Verordnung vom 3. Dezember 2021 (BayMBl Nr. 841) geändert worden ist, durch einstweilige Anordnung außer Vollzug zu setzen.
Unmissverständlich heißt es in der Begründung:
Die vom Antragsteller bemängelte Ungleichbehandlung von Ungeimpften und Nicht- Genesenen gegenüber Geimpften und Genesenen dürfte in der aktuellen pandemischen Situation unter Berücksichtigung der Impfquote angesichts deutlicher Unterschiede im Hinblick auf das Risiko, sowohl sich selbst mit dem SARS-CoV-2-Virus zu infizieren und daran zu erkranken als auch das Virus weiter zu verbreiten und dadurch unmittelbar oder mittelbar zur Überlastung des Gesundheitssystems beizutragen, verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein.
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3 Antworten zu „Bayern: „Verfassungsgerichtshof“ weist Eilanträge gegen Corona-Maßnahmen zurück“