Anklage der Staatsanwalt­schaft Erfurt gegen den Weimarer Familienrichter Christian Dettmar

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Der Weimarer Familienrichter Christian Dettmar wurde von der Staatsanwaltschaft Erfurt wegen seines Beschlusses vom 08.04.2021 (9 F 148/21) zur Maskenpflicht in zwei Schulen wegen Rechtsbeugung angeklagt. Wie schon der Beschluss hat auch das Strafverfahren von Anfang an große öffentliche Aufmerksamkeit erfahren. Es ist eines von deutschlandweit bisher zwei Verfahren, in denen gegen einen Richter bzw. eine Richterin im Zusammenhang mit einer Entscheidung, die Corona-Maßnahmen betraf, Anklage wegen Rechtsbeugung erhoben wurde.1 Der erste Verhandlungstag vor dem Landgericht Erfurt sollte am 18.04.2023 stattfinden. Nach kurzfristiger Aufhebung dieses Termins soll der Prozess jetzt am 15.06.2023 beginnen.

 Das Netzwerk kritische Richter und Staatsanwälte n.e.V. (KRiStA) hat die Anklage analysiert und kommt zu dem Fazit, dass der Rechtsbeugungsvorwurf der Staatsanwaltschaft gegen Richter Dettmar einer eingehenden rechtlichen Prüfung nicht standhalten kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich bemüht, eine Geschichte des Beschlusses vom 08.04.2021 zu schreiben, bei der das Handeln des verfahrensführenden Richters unter den Tatbestand des § 339 StGB subsumiert werden kann. Sie hat dabei im Ermittlungsverfahren einen beachtlichen Aufwand betrieben: Nicht nur bei Richter Dettmar, sondern auch bei den drei Sachverständigen und bei fünf Zeugen wurden Wohnungen und Diensträume durchsucht. Anschließend erfolgte eine monatelange Auswertung der sichergestellten Laptops und Telefone durch die Polizei. Das alles mit dem Ergebnis, dass Richter Dettmar ein Amtsverfahren, das vom Familiengericht initiiert werden kann und ggf. auch initiiert werden muss, selbst initiiert hat.

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Die komplette Analyse lesen Sie auf Netzwerk kritische Richter und Staatsanwälte n.e.V. (KRiStA)



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Ein Kommentar

  1. “Die Staatsanwaltschaft hat sich bemüht, eine Geschichte des Beschlusses vom 08.04.2021 zu schreiben, bei der das Handeln des verfahrensführenden Richters unter den Tatbestand des § 339 StGB subsumiert werden kann.”

    In einem Rechtsstaat, der diese Bezeichnung wirklich verdient, würde dieses Vorgehen der Staatsanwaltschaft als solches bereits den strafrechtlichen Vorwurf der Rechtsbeugung zum Nachteil des Richters begründen, sowie möglicherweise der mutmaßlichen Anstiftung hierzu durch interessierte politische Kreise.

    Die BRDigung ist rechtsstaatlich bereits so tief gesunken, dass sie sich kurz vor dem Aufschlag auf den Grund befindet.

    Aber auch das zuständige Strafgericht wäre hier gefragt: Es dürfte nach entsprechend sorgfältiger Prüfung die Anklage NICHT zur Verhandlung zulassen, sondern müßte vielmehr die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen. Aber mutmaßlich haben die charakterlosen Richter-Darsteller der Gegenwart alle die Hosen gestrichen voll, eingeschüchtert von den grünen und roten Khmer und ihren Globalisten-Eugenik-Mafiosi-Befehlsgebern.

    Deutschland hat fertig.

    10

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