§ 81: Hochverrat gegen den Bund

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Geschütztes Rechtsgut des § 81 StGB ist der physische und verfassungsmäßige Bestand der Bundesrepublik Deutschland und der Länder. Dieser umfasst die staatliche Einheit von Bund und Ländern, deren Gebietsintegrität und die völkerrechtliche Souveränität des Bundes (Bestandshochverrat).

Juraforum

(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt

  1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder
  2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern

wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Schon der Versuch ist strafbar. Mittel der Tat sind Gewalt oder die Drohung mit Gewalt; dies entspricht somit im Wesentlichen dem Gewaltbegriff bei der Nötigung.

Preisfrage des Tages: Inwieweit träfe das auf die in der „Verfassung“ nicht vorgesehene Konferenz der Ministerpräsidenten und die von ihr gefassten Beschlüsse zu, das „Infektionsschutzgesetz“ und weitere „Einschränkungen“ der Grundrechte?

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