Psychotherapeutengesetz: Berufsverband sieht Nachbesserungsbedarf

Der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP) begrüßt den vorgelegten Gesetzentwurf zur Novellierung des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG), in den wichtige Forderungen des Verbandes aufgenommen wurden – gleichzeitig sieht er noch Nachbesserungsbedarf.

Gemäß den ursprünglichen Zielen der Reform wurde der einheitliche Zugang zur zukünftigen Psychotherapieausbildung geregelt. Auch sind Ansätze für eine angemessene Finanzierung der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeutinnen in Weiterbildung enthalten.

„Zwar wird der stationäre Ausbildungsteil in Zukunft angemessen vergütet, in der ambulanten Ausbildung am Patientinnen und Patienten sollen Weiterbildungskandidatinnen und -kandidaten jedoch auch zukünftig unter prekären finanziellen Bedingungen arbeiten“, erklärt Prof. Dr. Michael Krämer, Präsident des BDP. „Das Ziel einer durchfinanzierten Ausbildung innerhalb eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses ist somit nicht erreicht.“

Für die Übergangszeit von zwölf Jahren wird ebenfalls keine Änderung vorgesehen. Sollte dies nicht innerhalb der Novellierung des PsychThG geregelt werden, spricht sich der BDP für ein Vorschaltgesetz aus.

Ein weiteres Manko: Mit Inkrafttreten des Gesetzes müssten sich Abiturientinnen und Abiturienten bereits zu Beginn des Bachelor-Studiums für ein Psychotherapiestudium entscheiden. Hier entstünde ein hohes Risiko, dass diese Entscheidung nicht tragfähig ist.

Die Berufsbezeichnung „Psychologische Psychotherapeutin“ / „Psychologischer Psychotherapeut“ als Qualitätsausweis sollte nicht aufgegeben werden. „Psychologie bildet heute und auch in Zukunft die wissenschaftliche Basis für die Psychotherapie – dies sollte sich auch in der Berufsbezeichnung wiederfinden“, begründet Krämer die Forderung.
Unklar ist zudem, welche Berufsbezeichnung Absolvierende des zukünftigen Studiengangs tragen, die sich gegen eine Approbation und Weiterbildung entscheiden. Wenn sich die zukünftigen Studieninhalte nicht wesentlich von einem Psychologiestudium unterscheiden werden, sollten sie auch weiterhin als Psychologin oder Psychologe tätig werden können.



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