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Mobilmachung: Bundeswehr ordnet Schutzbereich an – „Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung“

Koblenz. Erst jetzt wurde durch die Stadt eine Anordnung öffentlich bekannt gemacht, die bei so manchem Bürger im Umkreis für Verunsicherung sorgt. Darin geht es um den „Schutzbereich für die Verteidigungsanlage Koblenz-Horchheim“. Das dazu erklärte Gebiet erstreckt sich über die Gemeinden Koblenz, Lahnstein und Bad Ems / Nassau. Soweit sich die betroffenen Grundstücke in privatem Besitz befinden, wird damit das Grundeigentum für die militärische Verteidigung beschränkt. Für bereits errichtete Gebäude gilt Bestandsschutz, Waldgebiete können auf Anordnung gerodet werden. In Horchheim befindet sich u.a. die ehemalige Gneisenau-Kaserne, deren Umbau für das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw) mit 250 Millionen Euro bereits 2020 geplant wurde.

Interessant ist auch die ursprüngliche Datierung der jetzigen Bekanntmachung auf den Februar 2022, also kurz vor Ausbruch des Ukrainekriegs. Besteht hier ein Zusammenhang? Handelt es sich um eine Art Mobilmachung, von der die Bürger so wenig wie möglich sollen?

Hier einige Auszüge:

Anordnung eines Schutzbereichs / IUD I 3 Anordnung-Nr.: IV/704/GE –

Aufgrund der §§ 1, 2 und 9 des Gesetzes über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz) vom 7. Dezember 1956 (BGBl I, S. 899), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr vom 13. Mai 2015 (BGBl I, 2015,S. 706), wird …

[in den genannten Gemeinden]

… ein Gebiet zum Schutzbereich für die Verteidigungsanlage Koblenz-Horchheim
erklärt. Das zum Schutzbereich erklärte Gebiet ist in dem Plan des Schutzbereichs für die Verteidigungsanlage Koblenz-Horchheim (Schutzbereichplan) vom 2. Februar
2022 schwarz umrandet.
Die von dem Schutzbereich erfassten Grundstücke ergeben sich aus der dieser
Anordnung als Anlage beigefügten Übersicht. Aus vermessungstechnischen
Gründen ist nicht auszuschließen, dass vorstehend nicht alle Grundstücke erfasst
sind. Der Plan des Schutzbereichs ist die verbindliche Grundlage dieser Schutzbereichanordnung.

[…]

Der Plan ist den Beteiligten nur bekannt zu geben, soweit sie von dieser Anordnung betroffen sind (§ 2 Abs. 1 Schutzbereichgesetz). Bei den genannten Stellen wird eine digitale Ausfertigung des Schutzbereichplans zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.

[…]

Mit Anordnung des Schutzbereichs treten von Gesetzes wegen folgende Beschränkungen ein:
Die Genehmigung des Bundesamts für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Kompetenzzentrum Baumanagement Wiesbaden -Schutzbereichbehörde- ist einzuholen, wenn im Schutzbereich bauliche oder andere Anlagen oder Vorrichtungen über oder unter der Erdoberfläche errichtet, geändert oder beseitigt, Inseln, Küsten oder Gewässer verändert, in anderer Weise die Bodengestaltung und Bodenbenutzung außer der landwirtschaftlichen Nutzung verändert werden soll (§ 3 Abs. 1 SchBerG)

[…]

Es werden hiermit folgende Maßnahmen nach dem Schutzbereichgesetz getroffen:
§ 5 Abs. 2: Das Fotografieren oder Anfertigen von Zeichnungen, Skizzen oder ähnlichen
bildlichen Darstellungen des Gebiets oder seiner Anlagen, wird unter dem Vorbehalt gegebenenfalls anders lautender weiterer Verbote genehmigt.
§ 6 Abs. 1: Eigentümer von Grundstücken im Schutzbereich haben auf Verlangen zu dulden, dass Wald oder Bewuchs beseitigt werden muss, wenn dadurch die Wirksamkeit der Anlage beeinträchtigt wird.
Für bereits bestehende Bauten, Anlagen und Vorrichtungen gilt der Bestandsschutz.

Wir haben entsprechende Anfragen mit der Bitte um mehr Transparenz an die Behörden, sowie an die AfD-Fraktion Koblenz gestellt. Die Beantwortung steht noch aus.

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