Urteil gefallen: AfD Einstufung als Verdachtsfall rechtmäßig

Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf die Partei „Alternative für Deutschland (AfD)“ und ihre Jugendorganisation „Junge Alternative für Deutschland (JA)“ als Verdachtsfall beobachten und die Öffentlichkeit hierüber unterrichten. Auch die Beobachtung des sogenannten „Flügel“ in der Vergangenheit – zunächst als Verdachtsfall, später als „erwiesen extremistische Bestrebung“ – und deren Bekanntgabe waren rechtmäßig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht nach sieben Verhandlungstagen heute mit drei Urteilen entschieden. Die Berufungen der AfD und der JA gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts Köln vom 08.03.2022 waren damit erfolglos.

Zur Urteilsbegründung hat der Vorsitzende des 5. Senats ausgeführt:

Die AfD hat keinen Anspruch auf Unterlassung der Beobachtung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz. Die Regelungen des Bundesverfassungsschutzgesetzes stellen eine ausreichende rechtliche Grundlage für die Beobachtung als Verdachtsfall dar. Dies gilt auch für politische Parteien, welche unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes stehen. Die Befugnis zur nachrichtendienstlichen Beobachtung besteht, wenn ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Vereinigung Bestrebungen verfolgt, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Bloße Vermutungen oder Spekulationen genügen nicht. Was für einen Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen ausreicht, führt aber auch nicht zwangsläufig zur Annahme einer erwiesen extremistischen Bestrebung.

Nach Überzeugung des Senats liegen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die AfD Bestrebungen verfolgt, die gegen die Menschenwürde bestimmter Personengruppen sowie gegen das Demokratieprinzip gerichtet sind. Es besteht der begründete Verdacht, dass es den politischen Zielsetzungen jedenfalls eines maßgeblichen Teils der AfD entspricht, deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund nur einen rechtlich abgewerteten Status zuzuerkennen. Dies stellt eine nach dem Grundgesetz unzulässige Diskriminierung aufgrund der Abstammung dar, die mit der Menschenwürdegarantie nicht zu vereinbaren ist. Verfassungswidrig und mit der Menschenwürde unvereinbar ist nicht die deskriptive Verwendung eines „ethnisch-kulturellen Volksbegriffs“, aber dessen Verknüpfung mit einer politischen Zielsetzung, mit der die rechtliche Gleichheit aller Staatsangehörigen in Frage gestellt wird. Hier bestehen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für derartige diskriminierende Zielsetzungen. Dem Senat liegt eine große Anzahl von gegen Migranten gerichteten Äußerungen vor, mit denen diese auch unabhängig vom Ausmaß ihrer Integration in die deutsche Gesellschaft systematisch ausgegrenzt werden und trotz ihrer deutschen Staatsangehörigkeit ihre vollwertige Zugehörigkeit zum deutschen Volk in Frage gestellt wird. Daneben bestehen hinreichende Anhaltspunkte für den Verdacht, dass die AfD Bestrebungen verfolgt, die mit einer Missachtung der Menschenwürde von Ausländern und Muslimen verbunden sind. In der AfD werden in großem Umfang herabwürdigende Begriffe gegenüber Flüchtlingen und Muslimen verwendet, zum Teil in Verbindung mit konkreten, gegen die gleichberechtigte Religionsausübung von Muslimen gerichteten Forderungen. Nach Auffassung des Senats liegen bei der AfD darüber hinaus Anhaltspunkte für demokratiefeindliche Bestrebungen vor, wenn auch nicht in der Häufigkeit und Dichte wie vom Bundesamt angenommen.

Der Senat war nicht gehalten, weitere Aufklärungsmaßnahmen betreffend die sogenannte Staats- und Quellenfreiheit der AfD zu ergreifen. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Parteiverbot bzw. zum Ausschluss von der Parteienfinanzierung folgt nicht, dass auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über die Beobachtung durch den Verfassungsschutz etwaige Quellen „abgeschaltet“ werden müssen.

Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesamt bei der Einstufung und Beobachtung der AfD als Verdachtsfall aus sachwidrigen und parteipolitischen Motiven gehandelt hat oder handelt, liegen nicht vor.

Das Bundesamt für Verfassungsschutz ist auf der Grundlage des Bundesverfassungsschutzgesetzes auch berechtigt, die Öffentlichkeit über die Einstufung als Verdachtsfall zu informieren. Die bestehenden Anhaltspunkte sind, wie es das Gesetz vorsieht, hinreichend gewichtig. Dies gilt, obwohl die AfD durch die Bekanntgabe in ihren Rechtspositionen als politische Partei beeinträchtigt wird. Die maßgebliche Vorschrift ist durch den Gesetzgeber gerade im Hinblick auf die Verlautbarung von Verdachtsfällen geändert worden und soll auch diesen Fall umfassen. Eine sachlich richtige und weltanschaulich-politisch neutrale Bekanntgabe, dass das Bundesamt Informationen über mögliche verfassungsfeindliche Bestrebungen bei der AfD sammelt, belastet diese daher auch nicht unverhältnismäßig, jedenfalls solange mit der Bezeichnung als „Verdachtsfall“ in keiner Weise der Eindruck erweckt wird, es stehe fest, dass die AfD gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt. Dass das Bundesamt und sein Präsident im Übrigen bei der Art und Weise der Information der Öffentlichkeit und ihrer sonstigen Öffentlichkeitsarbeit nicht völlig frei sind, sondern gerichtlicher Kontrolle unterliegen, ist selbstverständlich, aber nicht Gegenstand der hiesigen Verfahren.

Auch die JA kann nicht verlangen, dass die Beobachtung als Verdachtsfall und die entsprechende Bekanntgabe unterbleiben. Es finden sich hier ebenso tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen, namentlich gegen die Menschenwürde von bestimmten Personengruppen. Es besteht der begründete Verdacht, dass die JA deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund die Anerkennung als gleichberechtigte Mitglieder der rechtlich verfassten Gemeinschaft versagen will. Dies ergibt sich im Ausgangspunkt aus dem bei Einstufung als Verdachtsfall noch geltenden „Deutschlandplan“ und den dortigen Ausführungen zur Migrationspolitik und Einwanderung. Die Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen sind in der Folge nicht entfallen, obgleich es im Programm der JA Änderungen gegeben hat. Ebenso besteht der begründete Verdacht, dass ihre politischen Vorstellungen auf eine Missachtung der Menschenwürde und eine glaubensbezogene Diskriminierung von Muslimen zielen. Auch in Bezug auf die JA erweist sich die Bekanntgabe der Einstufung auf der Grundlage des Bundesverfassungsschutzgesetzes als gerechtfertigt.

Die Berufung der AfD betreffend den „Flügel“ hatte ebenfalls keinen Erfolg. Die ‑ zwischenzeitlich eingestellte – Beobachtung des „Flügel“ als Verdachtsfall und später als „erwiesen extremistische Bestrebung“ waren rechtmäßig. Bei dem „Flügel“ handelte es sich um einen Personenzusammenschluss im Sinne des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Auch wenn keine formelle Mitgliedschaft bestand, besaß er eine hinreichend verfestigte Organisationsstruktur. Es bestand zunächst der Verdacht, dass sich die politischen Zielsetzungen des „Flügel“ gegen die Menschenwürde von bestimmten Personengruppen richteten. Die dokumentierten Äußerungen rechtfertigten am 12.03.2020, dem Tag der Bekanntgabe der „Hochstufung“, auch die über den Verdacht hinausgehende Schlussfolgerung, die Ziele des „Flügel“ richteten sich tatsächlich gegen den Schutz der Menschenwürde, namentlich von Deutschen mit Migrationshintergrund sowie deutschen und ausländischen Staatsangehörigen islamischen Glaubens. Die Bekanntgabe der Einstufungen war ebenfalls rechtmäßig.

Der Senat hat in allen drei Verfahren die Revision nicht zugelassen; hiergegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.

Aktenzeichen: 5 A 1216/22 (I. Instanz: VG Köln 13 K 207/20), 5 A 1217/22 (I. Instanz: VG Köln 13 K 208/20), 5 A 1218/22 (I. Instanz: VG Köln 13 K 326/21)


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Kommentare

5 Antworten zu „Urteil gefallen: AfD Einstufung als Verdachtsfall rechtmäßig“

  1. Ralf.Michael

    Was sagt das Oberverwaltungsgericht von Hintertupfing dazu ? Würde mich jetzt doch interessieren ?

  2. Rumpelstilzchen

    In diesem Kontext ist an die 40 (!!!!) dokumentierten Treffen zwischen reGIERung und hoher Richterschaft in jüngster Zeit zu erinnern, welche von der reGIERung auf AfD-Anfrage bestätigt wurden.

    Wer vor diesem Hintergrund und in Anbetracht dieser skandalösen Fakten noch von einem “rechtsstaatlichen” und fairen Verfahren durch “unabhängige” Richter-DARSTELLER ausgeht, lebt wahrhaft in einem Traum-Universum.

    Fazit: Das GG – wie wir es kannten und zu schätzen wussten . ist AM ARSCH !
    Nur noch ein Stück wertloses Papier.

  3. Rumpelstilzchen

    Dieses grundgesetzwidrig agierende “Gericht” hat sich den “gemeingefährlichen Schwurbel-Award” redlich verdient.

    Es hat u.a. “versäumt” zu “erklären”,

    warum Passdeutschen, die – häufig – ganz offensichtlich am meisten gegen die FDGO und die sie aufnehmende Mehrheitsgesellschaft agieren (nicht selten begleitet von der Begehung unzähliger (Gewalt-)Straftaten, nicht die – so oder so rechtswidrig (dazu gleich) erteilte “Staatsbürgerschaft” wieder entzogen werden können soll ?!!
    warum Passdeutschen, die – so oder so – rechtswidrig (also unter Verstoß gegen die ausländerrechtlichen Gesetze UND das GG /Art. 16a) in das Bundesgebiet EINGEDRUNGEN sind, überhaupt (rechtskonfrom ????) ein deutscher Pass erteilt wurde bzw. erteilt werden “darf” ?
    “Auch die JA kann nicht verlangen, dass …. Es besteht der begründete Verdacht, dass die JA deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund die Anerkennung als gleichberechtigte Mitglieder der rechtlich verfassten Gemeinschaft versagen will. Ebenso besteht der begründete Verdacht, dass ihre politischen Vorstellungen auf eine Missachtung der Menschenwürde und eine glaubensbezogene Diskriminierung von Muslimen zielen”.

    “Glaubensbezogene Diskriminierung” ? Soll das ein WITZ sein #OVG ??

    Wenn sich diese “Richter” mal die Mühe gemacht hätten, sich eingehend mit dem ISLAM (=Unterwerfung), dem Muezzin-Gejaule (Es gibt keinen Gott außer….), der Scharia (mit 25 TötungsBEFEHLEN a la “Tötet die Ungläubigen, wo immer ihr sie findet”) auseinanderzusetzen, dann hätten sie zu keinem anderen Schluss kommen können, als dass DURCH DEN ISLAM die Christenheit bedroht und diskriminiert, ja de facto in ihrer Existenz konkret gefährdet wird, und nicht umgekehrt.
    Außerdem hätte dieses “Gericht” dann zu der Erkenntnis gelangen MÜSSEN, dass diese “Religion” namens UNTERWERFUNG eine direkt und unmittelbare Bedrohung und Gefahr für die FDGO darstellt.
    Wir haben hier keinerlei Diskriminierung der Moslems, sondern eine – tausendfach dokumentierte – Diskriminierung und Verachtung von Christen, Juden und sonstigen Andersgläubigen !!!

    Wer vor diesem Hintergrund und angesichts dieser Faktenlage ein derartiges Urteil spricht, hat – mindestens – nicht mehr alle Tassen im Schrank, oder – noch schlimmer – begeht vorsätzliche Rechtsbeugung, was nach StGB ein VERBRECHEN darstellt, welches – auch – zum Verlust des Richteramts und der Pensionsansprüche führt.

  4. OStR Ing.-Wiss. Peter Rösch

    Bei Orientierung an den Ausführungen des Gerichts stellt sich die Frage, inwieweit die Staatsstruktur Bundesrepulik Deutschland eventuell selbst über Jahrzehnte hinweg als “Verdachtsfall” anzusehen ist. Dies eröffnet für alle gegenwärtig laufenden Prozesse mit staatspolitischem Einschlag durchaus Interpretationsräume.

  5. Jetzt haben die Altparteien bewiesen, daß in Deutschland KEINE DEMOKRATIE herrscht !

    Nicht nur Staatsanwälte sind weisungsgebunden auch die Richter !!

    Jetzt gerade AfD wählen und diese wird sich solch ein Diktatur-Urteil nicht gefallen lassen !!