Wegen AfD-Mitgliedschaft: Hausarzt wirft langjährigen Patienten raus

Ist es wieder soweit? Wegen seiner Parteizugehörigkeit hat ein Hausarzt einem Patienten per Email „gekündigt“, wie die Lahrer Zeitung vor einigen Tagen berichtete. Nun hat die den Fall aufgegriffen und zeigt einen Auszug der Email mit geschwärzter Adresse der Arztpraxis.

Sehr geehrter Herr Heiko Nüßner,
aufgrund deutlich politisch unterschiedlicher Ansichten, bitte ich Sie einen anderen Arzt Ihres
Vertrauens zu suchen…

Bei dem AfD-Politiker handelt es sich um den Stadtverordneten Heiko Nüßner, der wegen der Folgen eines Unfalls seit mehreren Jahren im Rollstuhl sitzt. Als langjähriger Patient hatte er seinen Hausarzt per Email um ein Rezept gebeten. Dieser hatte jedoch ein Foto seines Patienten in der Lokalpresse gesehen und lehnte deshalb die weitere Behandlung ab, weil er der AfD angehört.

Selbstverständlich betonte er auf Rückfragen der BILD hätte er den Patienten in einem akuten Notfall behandelt, der aber hier nicht vorliegen würde. Wo sind wir wieder gelandet, dass Ärzte sich wieder zu Schergen der politischen Kaste machen?



Teilen Sie diesen Beitrag

iPads im Abverkauf: Jetzt sichern!

Wende 2024 jetzt bei Telegram beitreten und mitreden:

12 Kommentare

  1. Dem Arzt würde in einem Rechtsstaat sofort die Approbation entzogen werden. Würde… In einem Rechtsstaat…

    29
    1. Die BRD war nie ein Rechtsstaat und kann es auch nicht sein, mal über das Völkerrecht nachdenken Leute.

      19
  2. “Ist es wieder soweit?”
    Ja, es ist!
    Vermutlich gehört jener “hypokratisch beeidete” Hau(s)arzt auch zu den “gut dotierten” (!), fleißigen Biontech/Pfizer-Spritzern.

    28
    0
    1. Lieber Nero,

      dass es sich hier mutmaßlich um einen “dollarisierten” Spritzen-Maestro handelt, würde ganz sicher niemanden auch nur ansatzweise überraschen oder verwundern.

      Leider ist dieses ebenso ekelhafte wie auch boshafte Verhalten eines Weißkittelträgers keineswegs ein “Einzelfall”, sondern oftmals “gelebte Praxis”.

      Die meisten Patienten lassen sich derartige Widerwärtigkeiten allerdings ehrfürchtig und widerspruchslos gefallen, weshalb ihnen hier zumindest eine Mitschuld zukommt.

      12
      1
  3. Gelöbnis
    Für jede Ärztin und jeden Arzt gilt folgendes Gelöbnis:
    “Bei meiner Aufnahme in den ärztlichen Berufsstand gelobe ich,
    mein Leben in den Dienst der Menschlichkeit zu stellen.
    Ich werde meinen Beruf mit Gewissenhaftigkeit und Würde ausüben.
    Die Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit meiner Patientinnen und Patienten soll oberstes Gebot meines Handelns sein.
    Ich werde alle mir anvertrauten Geheimnisse auch über den Tod der
    Patientin oder des Patienten hinaus wahren.
    Ich werde mit allen meinen Kräften die Ehre und die edle Überlieferung des ärztlichen Berufes aufrechterhalten und bei der Ausübung
    meiner ärztlichen Pflichten keinen Unterschied machen weder aufgrund einer etwaigen Behinderung noch nach Religion, Nationalität,
    Rasse noch nach Parteizugehörigkeit oder sozialer Stellung.
    Ich werde jedem Menschenleben von der Empfängnis an Ehrfurcht
    entgegenbringen und selbst unter Bedrohung meine ärztliche Kunst
    nicht in Widerspruch zu den Geboten der Menschlichkeit anwenden.
    Ich werde meinen Lehrerinnen und Lehrern sowie Kolleginnen und
    Kollegen die schuldige Achtung erweisen. Dies alles verspreche ich
    auf meine Ehre.”

    Musterberufsordnung der Ärzte in der Fassung von 2011

    Die auf der Grundlage der Kammer- und Heilberufsgesetze beschlossene Berufsordnung stellt die Überzeugung der Ärzteschaft zum Verhalten von Ärztinnen und
    Ärzten gegenüber den Patientinnen und Patienten, den Kolleginnen und Kollegen,
    den anderen Partnerinnen und Partnern im Gesundheitswesen sowie zum Verhalten
    in der Öffentlichkeit dar. Dafür geben sich die in Deutschland tätigen Ärztinnen und
    Ärzte die nachstehende Berufsordnung. Mit der Festlegung von Berufspflichten der
    Ärztinnen und Ärzte dient die Berufsordnung zugleich dem Ziel,

    das Vertrauen zwischen Ärztinnen und Ärzten und Patientinnen und Patienten zu erhalten und zu fördern;
    die Qualität der ärztlichen Tätigkeit im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung sicherzustellen;
    die Freiheit und das Ansehen des Arztberufes zu wahren;
    berufswürdiges Verhalten zu fördern und berufsunwürdiges Verhalten zu verhindern

    § 2
    Allgemeine ärztliche Berufspflichten
    (1) Ärztinnen und Ärzte üben ihren Beruf nach ihrem Gewissen, den Geboten der
    ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit aus. Sie dürfen keine Grundsätze anerkennen und keine Vorschriften oder Anweisungen beachten, die mit ihren
    Aufgaben nicht vereinbar sind oder deren Befolgung sie nicht verantworten
    können.
    (2) Ärztinnen und Ärzte haben ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen bei ihrer Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Sie haben dabei ihr ärztliches Handeln am Wohl der Patientinnen und
    Patienten auszurichten. Insbesondere dürfen sie nicht das Interesse Dritter
    über das Wohl der Patientinnen und Patienten stellen.

    (3) Eine gewissenhafte Ausübung des Berufs erfordert insbesondere die notwendige fachliche Qualifikation und die Beachtung des anerkannten Standes
    der medizinischen Erkenntnisse.
    (4) Ärztinnen und Ärzte dürfen hinsichtlich ihrer ärztlichen Entscheidungen keine
    Weisungen von Nichtärzten entgegennehmen.
    (5) Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, die für die Berufsausübung geltenden
    Vorschriften zu beachten.

    § 6
    Mitteilung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen
    Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, die ihnen aus ihrer ärztlichen Behandlungstätigkeit bekannt werdenden unerwünschten Wirkungen von Arzneimitteln der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft und bei Medizinprodukten auftretende
    Vorkommnisse der zuständigen Behörde mitzuteilen.

    II. Pflichten gegenüber Patientinnen und Patienten
    § 7
    Behandlungsgrundsätze und Verhaltensregeln
    (1) Jede medizinische Behandlung hat unter Wahrung der Menschenwürde und
    unter Achtung der Persönlichkeit, des Willens und der Rechte der Patientinnen und Patienten, insbesondere des Selbstbestimmungsrechts, zu erfolgen.
    Das Recht der Patientinnen und Patienten, empfohlene Untersuchungs- und
    Behandlungsmaßnahmen abzulehnen, ist zu respektieren.
    (2) Ärztinnen und Ärzte achten das Recht ihrer Patientinnen und Patienten, die
    Ärztin oder den Arzt frei zu wählen oder zu wechseln. Andererseits sind – von
    Notfällen oder besonderen rechtlichen Verpflichtungen abgesehen – auch
    Ärztinnen und Ärzte frei, eine Behandlung abzulehnen. Den begründeten
    Wunsch der Patientin oder des Patienten, eine weitere Ärztin oder einen weiteren Arzt zuzuziehen oder einer anderen Ärztin oder einem anderen Arzt
    überwiesen zu werden, soll die behandelnde Ärztin oder der behandelnde
    Arzt in der Regel nicht ablehnen.

    (6) Ärztinnen und Ärzte haben Patientinnen und Patienten gebührende Aufmerksamkeit entgegen zu bringen und mit Patientenkritik und Meinungsverschiedenheiten sachlich und korrekt umzugehen.

    § 8 
    Aufklärungspflicht
    Zur Behandlung bedürfen Ärztinnen und Ärzte der Einwilligung der Patientin oder
    des Patienten. Der Einwilligung hat grundsätzlich die erforderliche Aufklärung im
    persönlichen Gespräch vorauszugehen. Die Aufklärung hat der Patientin oder dem
    Patienten insbesondere vor operativen Eingriffen Wesen, Bedeutung und Tragweite
    der Behandlung einschließlich Behandlungsalternativen und die mit ihnen verbundenen Risiken in verständlicher und angemessener Weise zu verdeutlichen. Insbesondere vor diagnostischen oder operativen Eingriffen ist soweit möglich eine ausreichende Bedenkzeit vor der weiteren Behandlung zu gewährleisten. Je weniger eine
    Maßnahme medizinisch geboten oder je größer ihre Tragweite ist, umso ausführlicher und eindrücklicher sind Patientinnen oder Patienten über erreichbare Ergebnisse und Risiken aufzuklären.

    Fazit: Es stellt sich natürlich die Frage nach der “ethischen Grundstrukturierung” des besagten Arzt-Darstellers ? Aber wen interessiert so etwas heutzutage jenseits der grauen Theorie schon wirklich in der korrupten, raffgierigen und skrupellosen sowie BRUTALEN KURPFUSCHERPRAXIS ?

    13
    1
  4. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes schreibt:

    “Ein dauerhaftes, strukturelles Problem ist der mangelnde barrierefreie Zugang zu Gesundheitsleistungen für Menschen mit Behinderungen, aber auch Sprachbarrieren stellen ein Diskriminierungsrisiko in der Gesundheitsversorgung dar, z. B. für Patient*innen, die Deutsch nicht als Muttersprache sprechen.

    Rechtlich ist noch nicht abschließend geklärt, ob und inwiefern der Diskriminierungsschutz des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) im Gesundheitsbereich anwendbar ist. Nach Einschätzung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes fallen medizinische Behandlungsverträge unter den Schutzbereich des AGG, dies ist aber in der Rechtsprechung noch umstritten.”

    Dass der Schutz von Patienten gegen Diskriminierung im Gesundheitsbereich UMSTRITTEN ist, ist schon mal “gut”, oder nicht ?

    10
  5. Ein Arzt ist nicht verpflichtet, jemanden zu behandeln, ausgenommen in einem medizinischen Notfall. Voraussetzung ist der Nachweis des Arztes, dass die Behandlung nicht möglich ist, z.B. zu hohe Auslastung der Praxis, mangelnde Fachkenntnisse etc. Diese Erfahrung kann jeder machen, der gezwungen ist, einen neuen Arzt zu suchen. Ob eine abweichende politische Meinung ausreicht, die Behandlung bzw. Ausstellung eines Rezeptes zu verweigern, entzieht sich meiner Kenntnis. Auf alle Fälle sollte der Patient die Ärztekammer darüber informieren.

    14
  6. Wer half beim Aufstieg der Faschisten? ÄRZTE, PFARRER und JURISTEN!

    Es ist alles wie damals!

    16
    1. krankenkasse anrufen und noch dazu eine fehlbehandlung anzeigen, die sie gehört haben… und…mit einigen leuten darüber diskutieren… den rest machen die schwätzer in der stadt zum erfolg…
      schon bleibt ein makel an seiner praxis hängen…
      geht auch anders wenn nicht normal…

  7. Darf man davon ausgehen, dass er mit Hammerbanden Lina, oder einer Ein-Mann-Messerfachkraft keine Probleme hätte? Wie sieht es mit islamistischen und/oder kommunistischen Bombenlegern aus? Vergewaltigern, Kinderschändern und Mördern? Alles wunderbare Patienten, wenn deren politische “Gesinnung” korrekt ist? Der Typ ist ein Fall für die Ärztekammer und einem Psychiater. “…mit geschwärzter Adresse der Arztpraxis” Warum geschwärzt? Der Doc ist doch bestimmt stolz auf seine “Haltung”, da kann man ihn doch auch öffentlich feiern. Kommt ja eh raus, wenn er für sämtliche “Courage”-Auszeichnungen der NeoSED vorgeschlagen wird. Und beim nächsten Aufmarsch der “Verteidiger der Demokratie”, darf er dann zwischen dem Schlumpf und der Völkerballerin mitlaufen. Aber nicht die Regenbogenfahne und das Pali-Tuch vergessen, sonst gibt es Abzüge in der Haltungsnote.

Kommentare sind geschlossen.