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#Infektionsschutzgesetz: Wissenschaftlicher Dienst kritisiert Regierungsentwurf

Am Donnerstag findet die Anhörung zum „Entwurf eines Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ statt. Linke und Grüne haben jeweils einen Antrag eingebracht, die AfD gleich vier. Darin gefordert werden:

Auch der Wissenschaftliche Dienst hat eine Stellungnahme zu dem Entwurf abgegeben und kritisiert diesen in mehreren Punkten. In dem Dokument, das der Redaktion vorliegt, heißt es unter anderem:

“So genannte Standardmaßnahmen, also konkrete Ermächtigungen für bestimmte Maßnahmen, werden nicht eingeführt. Stattdessen benennt der Gesetzentwurf nur Regelbeispiele für Maßnahmen.”

Weiterhin wird bemängelt, dass hinsichtlich der verwendeten Begrifflichkeiten Unklarheiten bestehen bleiben. Schwerwiegender aber ist sind diese Punkte:

  • Regelungen zur Berichtspflicht der Bundesregierung, Evaluierung und Befristung der Maßnahmen sind nicht vorgesehen.
  • Eine Beteiligung des Bundestages an den Rechtsverordnungen des BMG ist weiterhin nicht vor-gesehen.
  • Eine Befristung von Einzelmaßnahmen oder der Verordnungsermächtigung nach § 32 IfSG sieht der Gesetzentwurf nicht vor.

Unterm Strich zusammengefasst bedeutet dies, dass wenn selbst die Enwände des Wissenschaftlichen Dienstes kein Gehör finden und der Entwurf angenommen wird, das Gesundheitsministerium unter Jens Spahn weitreichende Kompetenzen eingeräumt bekommt. Es obliegt dann allein der Bundesregierung, die “Epidemische Lage” für beendet zu erklären. Da die Anlässe zur Ergreifung der Maßnahmen unklar und schwammig formuliert sind, ist der Willkür noch mehr Tür und Tor geöffnet.

Hier noch einmal die Horrorliste aus dem Gesetzentwurf:

§ 28a Besondere Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2

  1. Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum,
  2. Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum,
  3. Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht),
  4. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Kultur- oder Freizeitgestaltung zuzurechnen sind,
  5. Untersagung oder Beschränkung von Freizeit-, Kultur- und ähnlichen Veranstaltungen,
  6. Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen,
  7. Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 oder ähnlicher Einrichtungen sowie
    Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs,
  8. Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten,
  9. Betriebs- oder Gewerbeuntersagungen oder Schließung von Einzel- oder Großhandel oder Beschränkungen und Auflagen für Betriebe, Gewerbe, Einzel- und Großhandel,
  10. Untersagung oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen,
  11. Untersagung sowie dies zwingend erforderlich ist oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von
    Versammlungen oder religiösen Zusammenkünften,
  12. Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder zu bestimmten Zeiten,
  13. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen,
  14. Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern,
    um nach Auftreten eines Infektionsfalls mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu
    können,
  15. Reisebeschränkungen.
    Die Anordnung der Schutzmaßnahmen muss ihrerseits verhältnismäßig sein.

Das gesamte Dokument finden Sie hier: https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/239/1923944.pdf


Bildquelle: Screenshot Bundestag / Mediathek / Collage



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