Schwere Schlappe für Meuthen – Rauswurf von Kalbitz war unzulässig

Das Berliner Landgericht hat einem Eilantrag des ehemaligen Brandenburger AfD-Landeschefs Andreas Kalbitz stattgegeben. Demnach war die Annullierung seiner Parteimitgliedschaft unzulässig. Für Jörg Meuthen bedeutet dies eine schwere Schlappe.

Jörg Meuthen AfD – Foto: O24

Der Thüringer Landeschef Björn Höcke äußerte sich auf Facebook dazu und griff Meuthen und Beatrix von Storch scharf an:

Wir hatten es von vornherein nicht mit einer glasklaren Faktenlage, sondern mit einer Machtprobe zu tun. Sie wurde maßgeblich von Jörg Meuthen und Beatrix v. Storch angezettelt und durchgesetzt – ohne Wille zu Ausgleich und Einigkeit.
Mit Andreas Kalbitz kommt ein Mann zurück, der neben mir der am längsten amtierende Landes- und Fraktionsvorsitzende unserer Partei ist. Kalbitz hat im vergangenen Jahr mit einem Ergebnis von 23,5% seine Fraktion in Brandenburg verdoppeln können und führt einen der Verbände, die nicht durch Querelen und Richtungskämpfe auffallen.

Zum dritten Mal in unserer sehr jungen Parteigeschichte will also einer unserer Bundessprecher Teile der Partei mundtot machen oder sogar aus der Partei drängen. Er redet nicht nur von Spaltung, er will gegen den Mehrheitswillen spalten.
Er behindert und zerstört dabei unsere an der Basis und an unseren vielen Millionen Wählern ausgerichtete, sehr erfolgreiche Arbeit. Außerdem läßt er sich von CDU-Leuten und Staatsmedien erläutern, welche AfD erwünscht oder geduldet wäre.
Das muß ein Ende haben. Wir brauchen endlich einen arbeitsfähigen und vor allem einigenden Bundesvorstand, der dafür Garant ist, daß unsere Partei so breit aufgestellt und vielschichtig bleibt, wie wir sie kennen. Unsere Partei darf keine Altpartei werden!

Doch es kommt noch dicker für die Partei. Das Oberverwaltungsgericht hat die Aufnahme der Jugendorganisation der AfD und des sogenannten Flügels als Verdachtsfälle in den Verfassungsschutzbericht 2019 für rechtmäßig erklärt. Die Beschlüsse wurden heute gefällt.

Beschlüsse vom 19. Juni 2020 – OVG 1 S 55/20 und OVG 1 S 56/20

Das Bundesinnenministerium darf sowohl die „Junge Alternative für Deutschland“ (JA) als auch den sog. Flügel (eine Gruppierung innerhalb der AfD) im Verfassungsschutzbericht des Bundes 2019 als Verdachtsfälle aufführen. Ebenso ist es rechtmäßig, das geschätzte rechtsextremistische Personenpotenzial in die entsprechende Statistik des Berichts aufzunehmen. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg heute in zwei Eilverfahren entschieden und die Beschwerden der AfD und ihrer Jugendorganisation gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Berlin zurückgewiesen.

Zur Begründung hat der 1. Senat ausgeführt, der Erwähnung im Verfassungsschutzbericht stehe weder das Parteienprivileg entgegen noch könnten sich die Antragstellerinnen darauf berufen, dass sich aus erlaubten Meinungsäußerungen keine verfassungsfeindliche Zielrichtung ergeben könne. Diese Sichtweise widerspreche dem Zweck des Verfassungsschutzberichts als Frühwarnsystem der Demokratie. Es lägen auch hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen vor. Das zentrale politische Programm der JA folge dem Idealbild des „autochthonen Deutschen“. Deutsche Staatsangehörige würden nach ihrer ethnischen Herkunft in Bürger erster und zweiter Klasse unterteilt. Diese diskriminierende Ausgrenzung verletze die Menschenwürde. Äußerungen exponierter Vertreter des sog. Flügels ließen ebenfalls erkennen, dass sie ein rassistisches, gegen die Menschenwürde verstoßendes Volks- und Menschenbild pflegten. So stellten sie Muslime ausdrücklich rechtlos und grenzten bewusst ganze Bevölkerungsgruppen aus. Zudem werde „dem Islam“ der Schutz der grundgesetzlich garantierten Religionsfreiheit nicht zugebilligt. Unter Verwendung rechtextremer Kampfbegriffe – etwa der „Umvolkung“ – werde von beiden Gruppierungen der „Austausch des deutschen Volkes“ behauptet.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.



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