Hat der Verfassungsschutz Spitzel bei Compact eingeschleust?

Seit März gilt das Compact-Magazin als Verdachtsfall des Verfassungsschutzes. Die taz frohlockte zudem über Umsatzeinbrüche und Spendenaufrufe von Intimfeind Jürgen Elsässer. Wenn ein Linker die Seiten wechselt, erzürnt das die Genossen besonders. Mehrmals wurde das Magazin im Bundestag thematisiert, zuletzt von der Linksfraktion. Die Antwort der Bundesregierung deutet daraufhin, dass im Umfeld der Redaktion Spitzel oder V-Leute aktiv sind.

So wollte die Fraktion wissen, wie viele, und welche als rechtsextremistisch eingestufte Personen in welcher Funktion für die Compact-Magazin GmbH bzw. das „Compact“-Magazin arbeiten.

Aus der Antwort der Bundesregierung:

Insbesondere beim „Compact Magazin“ sind mehrere Personen tätig, die einen aktiven Vorlauf in der rechtsextremistischen Bestrebung „Identitäre Bewegung Deutschland e. V.“ (IBD) aufweisen beziehungsweise aus deren direktem Umfeld stammen. Diese Personen sind als Autoren engagiert sowie als freie oder festangestellte Mitarbeiter beschäftigt.

Die Bundesregierung kann die Frage aus Gründen des Staatswohls nicht weiter beantworten, da Arbeitsmethoden, Vorgehensweisen und Aufklärungsprofile der Verfassungsschutzbehörden im Hinblick auf deren künftige Aufgabenerfüllung besonders schutzbedürftig sind. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten zu Aufklärungsaktivitäten ließe Rückschlüsse auf aktuelle Aufklärungsschwerpunkte und die nachrichtendienstliche Erkenntnislage zu. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um eine zahlenmäßig kleine aktive Gruppierung handelt.

Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Beantwortung unter VS-Einstufung, die in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages einsehbar wäre, ausscheidet.

Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie hält die Bundesregierung die Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann.

Der Textbaustein wird gleich mehrfach in dem Dokument verwendet und weiter heißt es, die Einstufung der „Compact-Magazin GmbH“ zum Beobachtungsobjekt (Verdachtsfall) erfolgte aufgrund verdichteter Anhaltspunkte für eine Bestrebung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (§ 3 Abs. 1 Bundesverfassungsschutzgesetz [BVerfSchG]), im Besonderen gegen die im Grundgesetz verankerte Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz [GG]) und gegen das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1. bzw. Abs. 3 GG).



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