Religiöse Ausnahmen und das Recht auf körperliche Unversehrtheit: Beschneidung vs. Impfung

Ich bin kein Jurist, aber muss man das sein, um die politische Einflussnahme auf die angeblich unabhängige Justiz zu erkennen? Zunächst eine kleine Zeitreise in das Jahr 2012.

Das Landgericht Köln sprach am 7. Mai 2012 in zweiter Instanz ein Urteil, das die Beschneidung von Jungen als Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB einstuft, die durch eine religiöse Motivation nach Artikel 4 Abs. 1, Abs. 2 GG und dem Wunsch der Eltern nach Artikel 6 Abs. 2, S. 1 GG nicht gerechtfertigt werde und die nicht im Wohle des Kindes sei.

Danach regte sich Widerstand aus zwei verschiedenen Glaubensrichtungen und die Bundesregierung veranlasste eine Gesetzesänderung.

Für Juden und Muslime in Deutschland herrscht künftig wieder Rechtssicherheit. In namentlicher Abstimmung hat der Bundestag am Mittwoch, 12. Dezember 2012, den Gesetzentwurf der Bundesregierung über den „Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes“ (17/11295) in dritter Beratung verabschiedet. 

Proteste gegen diese Regelung, selbst Verfassungsbeschwerden seitens von Beschneidung Betroffener, die in dem Eingriff keine dem Kindeswohl dienende Maßnahme, sondern eine traumatisierende Körperverletzung sahen, wurden abgewiesen.

In einem Satz zusammengefasst bedeutet dies für die Allgemeinheit: Aus rituellen / religiösen Gründen dürfen Eltern gegen das Recht auf körperliche Unversehrtheit ihrer Kinder verstoßen.

Ausnahmen für die beiden Religionsgruppen gibt es auch im Tierschutz, beispielsweise beim umstrittenen Schächten. Aber ich will keine Religionskritik üben, sondern darauf hinweisen, dass möglicherweise im Sinne der Gleichbehandlung und des Neutralitätsgebotes von Staat, Justiz und Politik auch weitere religiös begründete Ausnahmen von Gerichten zuerkannt werden müssten.

Wie steht es um die “Masernschutzimpfung”? Dürfen Eltern auf eine religiöse Ausnahmeregelung hoffen, wenn diese Praxis gegen ihren Glauben verstößt? Was, wenn die Impfung gegen “Corona” auch für Minderjährige verpflichtend wird? Und müssten Ausnahmeregelungen nicht auch für Erwachsene, ebenfalls im Sinne der Gleichbehandlung, zugelassen werden, weil es religiöse Gründe gibt, sich nicht impfen zu lassen?

Welche Gründe könnten das sein? Was wiegt schwerer? Das Seelenheil oder die “Volksgesundheit”? Und muss man für die Inanspruchnahme Mitglied einer anerkannten “Körperschaft des öffentlichen Rechts” sein? Wenn ja, käme hier vielleicht eine Ungleichbehandlung gegenüber Muslimen zum Tragen, denn es gibt zwar Moscheevereine und Moslemverbände in Deutschland, aber keine den Kirchen vergleichbaren Organisationsformen mit Taufregistern und Mitgliedschaft per Steuernummer.

Müssten nicht auch ganz einfache Gewissensgründe ohne jeden religiösen Bezug Anerkennung finden, eine Impfung für sich selbst oder die Kinder abzulehnen? Und muss überhaupt ein Gewissen bemüht werden, um Menschen die freie Entscheidung zu überlassen?

Fragen, die einfach zu beantworten wären, würden wir denn in einer Gesellschaft leben, die wirkliche Toleranz, Nächstenliebe und Solidarität als ihre Werte begreift.



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Ein Kommentar

  1. Hallo

    Sie schreiben”In einem Satz zusammengefasst bedeutet dies für die Allgemeinheit: Aus rituellen / religiösen Gründen dürfen Eltern gegen das Recht auf körperliche Unversehrtheit ihrer Kinder verstoßen.”

    Es ist allen Eltern gestattet ihre Söhne zu beschneiden. Nicht nur aus religiösen Gründen.

    § 1631d
    Beschneidung des männlichen Kindes
    (1) 1Die Personensorge umfasst auch das Recht, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes einzuwilligen, wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden soll. 2Dies gilt nicht, wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet wird.
    (2) In den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes dürfen auch von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen Beschneidungen gemäß Absatz 1 durchführen, wenn sie dafür besonders ausgebildet und, ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt sind.

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