Rechtsanwältin: Polizisten droht bei Verfolgung Unschuldiger eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren

Foto: O24

Aus dem Eilantrag der Heidelberger Rechtsanwältin Beate Bahner:

8.5 Straftatbestände der Landesregierungen und der Polizei

Angesichts der so offensichtlichen Verfassungswidrigkeit der CoronaVerordnungen erfüllen sämtliche Überwachungsmaßnahmen der Polizei den Straftatbestand des § 344 StGB. Danach droht allen Polizisten bei Verfolgung Unschuldiger eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Wenn und soweit die Polizei also Verstöße gegen die Corona-Verordnung weiterhin mit Bußgeldern oder gar mit Festnahmen verfolgt, so ist nicht etwa die gesunde und freiheitsliebende Person zu bestrafen, sondern die Polizei, die diese Maßnahmen durchführt.

Die durch die Corona-Verordnungen angeordneten Schließungen von Pflegeheimen und weiteren Gesundheitseinrichtungen sowie die Kontaktverbote ihrer Angehörigen und Freunden zu diesen alten und kranken Menschen sind ebenfalls von ungeheuerlicher Unmenschlichkeit und Unwürdigkeit. Sie verstoßen aufgrund der damit verbundenen Folgen für die betroffenen Menschen, die allesamt im Zweifel gesund und nicht infiziert sind (!) nicht nur gegen die Menschenwürde des Art. 1 Abs. 1 GG. Die Verbote erfüllen auch den Straftatbestand der Nötigung nach § 240 StGB im besonders schweren Fall. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht. Dasselbe gilt für alle Bürgermeister, die für ihre Städte und Gemeinden entsprechende Verfügungen erlassen haben. In besonders schweren Fällen beträgt die Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Der Aufruf des Innenministers Baden-Württembergs, Rechtsanwalt Thomas
Strobel verwirklicht den Straftatbestand des § 111 StGB der „öffentlichen Aufforderung zu Straftaten“. Denn Rechtsanwalt Thomas Strobel fordert die Menschen öffentlich zur „Verfolgung Unschuldiger“ im Sinne des § 344 StGB auf. Er macht sich damit strafbar und riskiert eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.



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