Heidelberger Rechtsanwältin will Zulassung doch behalten und veröffentlicht “Auferstehungsverordnung”

Einen Tag nachdem die Heidelberger Rechtsanwältin Beate Bahner angekündigt hatte, dass sie wegen des abgeschmetterten Eilantrags gegen die Corona-Einschränkungen ihre Zulassung bei der Anwaltskammer zurück geben wird, veröffentlichte die Juristin auf ihrer Homepage eine “Corona-Auferstehungs-Verordnung”.

In der Einleitung heißt es:

Erlassen durch Beate Bahner auf Grundlage der Art. 1 GG (Menschenwürde), Art. 2 GG (Handlungsfreiheit), Art. 4 GG (freie Religionsausübung), Art. 5 GG (Meinungsfreiheit), Art.
6 GG (Schutz der Ehe, Familie und Kinder), Art. 7 GG (Schulwesen), Art. 8 GG (Versammlungsfreiheit), Art. 9 GG (Vereinigungsfreiheit), Art. 11 GG (Freizügigkeit), Art. 12 GG (freie und ungehinderte Berufsausübung), Art. 14 GG (Eigentumsgarantie), Art. 20 Abs. 4 GG (Recht zum Widerstand), §§ 1, 12 a BRAO (anwaltliche Pflicht zur Wahrung der verfassungsmäßigen Ordnung)

Hiermit ergehen auf Basis der vorgenannten Artikel des Grundgesetzes und der darin verankerten freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland
die folgenden Verfügungen:

§ 1: Folgende Einrichtungen sind ab sofort wieder zu öffnen ….

Das Dokument schließt mit:

Die Corona-Auferstehungs-Verordnung vom 11. April 2020 gilt bundesweit und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Beschlossen und verkündet durch Beate Bahner, die seit der Erarbeitung dieser Verordnung beschlossen hat, ihre Anwaltszulassung bis auf weiteres zu behalten.

Beate Bahner
Heidelberg, den 11. April 2020, 19 Uhr

Es wirkt – vornehm ausgedrückt – etwas befremdlich …

 



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