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Gerichtsreportage: Ein Maskenskandal sondergleichen

In diesem Beitrag berichtet das Presseteam der MWGFD e.V. über den jeweils aktuellen Stand des Berufungsverfahrens im Masken-Attest-Prozess, dem sich der stellv. Vorsitzende der MWGFD e.V., der Passauer Arzt, Dr. Ronny Weikl seit Februar dieses Jahres stellen muss.

Nein, nicht der ehemalige Gesundheitsminister und Konsorten sind gemeint. Ein Passauer Arzt hat sich zu verantworten, weil er nach bestem Gewissen gemäß seiner Fürsorgepflicht die Ängste und Nöte seiner Patienten ernst genommen und unermüdlich Aufklärung geleistet hat und letztlich Vernunft und evidenzgeleitetes Vorgehen propagierte.

Der Angeklagte, Dr. Ronny Weikl mit seinen beiden Anwälten Prof. Edgar Weiler und Dr. Andreas Geipel (die dritte Anwältin, Gisa Tangermann ist erst in der aktuellen Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Passau ins Team dazugekommen) am letzten Prozesstag der ersten Instanz, 02.Mai 2022 kurz vor der Urteilsverkündung. Die auf dem Tisch liegenden Sträuße sind nur ein Teil der von mehr als 300 Anhängen und Unterstützern des Arztes, die sich in der Straße vor dem Gerichtsgebäude versammelt hatten, mitgebrachten Blumen. Quelle: Bildausschnitt aus BR-Bericht

Es ist beachtenswert, wie aufsehenerregend die Öffentlich-Rechtlichen doch eigentlich in der Lage wären zu berichten, wenn sie nur ihre publikative Gewalt nutzen würden, statt den Herdentrieb. Wo der Journalismus in der Krise ist und die vierte Gewalt unisono auf Spatzen schießt, während es um die eigentlichen skandalumwitterten Politiker still geworden ist, braucht es dringend ein Gegengewicht zur hetzerischen Berichterstattung der Tagesschau und des Bayerischen Rundfunks. Allein im Ausdruck „Passauer Maskenarzt“, wie er häufig von den Leitmedien bedient wird, offenbart sich eine pervertierte Sprache, die der reinen Denunziation dient. Das Bild ist allerdings insofern schief, als es sich hier um einen Maskenbefreiungsarzt handelt und eben keinen vermummten Maskenarzt. Doch ist die positive Konnotation eben nicht wünschenswert. Selbst als Verfechter der Maske bedient man sich ihrer in opportunistischer Weise als Symbol der Angst. Insofern ist man überrascht, wenn man einen gutherzigen Arzt mit einem offenen Visier und keinen Dr. Caligari auf der Anklagebank antrifft. Diese Ironie ist insofern notwendig, als dass der Prozess seinerseits ein polemisches Schreckgespenst ist. Er diskreditiert in einer Tour gesunden Menschenverstand, treibt Kategorien von Recht und Unrecht ad absurdum und verursacht nur Kopfschütteln. Jeder Versuch des Verstehens kann nur scheitern. Hier soll offenbar ein abschreckendes Exempel statuiert werden, um Ärzte zu züchten, die ängstlich davor zurückschrecken sollen, etwas Richtiges zu tun.

Vor diesem Hintergrund kann es sich nicht um eine nüchterne Gerichtsreportage handeln. Nicht Routinefälle wie Steuerhinterziehung oder ein Betäubungsmittel-Delikt werden hier verhandelt. Was auf die Anklagebank gebracht wird und damit auf dem Spiel steht, ist die individuelle Gewissensfreiheit, Behandlungsprärogative und Entscheidungsfähigkeit eines jeden Arztes.

Es wird ein Versuch unternommen, ein kontraintuitives Verfahren zu reflektieren, das sich dem Verstehensprozess immer wieder aufs Neue entzieht,.

Mit unserer Pressemitarbeiterin als regelmäßige Besucherin der Gerichtsverhandlung möchte MWGFD wiedergeben, was im Inneren des Gerichtsgebäudes verhandelt wird.

Wie lautet der konkrete Vorwurf?

Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft gegenüber dem Arzt Dr. Ronald Weikl lautet wie folgt:

„Der Angeschuldigte hat die Atteste unter Missbrauch seines Berufs und unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten ausgestellt. Der Angeschuldigte wird daher beschuldigt, in 95 Fällen als Arzt ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde wider besseres Wissen ausgestellt zu haben.“

Am 16.12.2020 erwartete den Passauer Arzt eine unerwartete Praxis- und Hausdurchsuchung. 1096 Atteste wurde konfisziert. Es wurde Anklage zum Amtsgericht Passau erhoben.

Status Quo

Das vorläufige Urteil nach 8 Prozesstagen lautete: 1 Jahr und 8 Monate auf Bewährung, Ausstellungsverbot von Attesten und 50.000 € Geldstrafe. Dr. Ronald Weikl ist sich keiner Schuld bewusst, da er in allen Fällen gemäß seines Berufsethos gehandelt habe, indem er Menschen mit gesundheitlichen Beschwerden und in Kenntnis der wissenschaftlichen Lage zur Maske behandelt hat.1 Sowohl der Angeklagte mit seinem inzwischen dreiköpfigen Verteidigerteam als auch Oberstaatsanwalt Feiler legten gegen das erstinstanzliche Urteil im Mai 2022 Berufung ein. Das Berufungsverfahren ist inzwischen angelaufen. Mit einer erneuten Beweisaufnahme wird der Fall wieder vor Gericht also neu aufgerollt. Inwieweit der Vorwurf der Ausstellung unrichtiger Atteste Bestand hat, entscheidet sich schlussendlich anhand der Zeugenvernehmungen und der Beweisaufnahme. Zunächst wurden vier Verhandlungstage angesetzt, 27.09.22✓ 30.09.22✓

13.10.22✓ und 20.10.22. Zwei weitere, voraussichtlich 08. und 15.11 werden wohl folgen: Vor dem Urteil

2. Verhandlungstag – 30.09.2022

Der Auftakt der Verhandlung begann unaufgeregt. Sowohl vor dem Gericht als auch im Gerichtssaal blieb es ruhig und konfliktfrei. Den üblichen Krach der Antifa vor den Pforten des Gerichts schien die zweite Instanz als unangemessen bewertet zu haben.

Bevor der Richter die Beweisaufnahme eröffnete, hatte der Angeklagte und dessen Verteidigungsteam (Prof. Dr. Edgar Weiler, Dr. Andreas Geipel, Gisa Tangermann) unter Rekurs auf den Ausgang des vergangenen Verhandlungstags entscheidende Aspekte ins Feld geführt, welche für den weiteren Verlauf des Prozesses durchaus Tragweite haben sollten.

Gleich zu Beginn positionierte sich Dr. Weikl entschieden gegen am ersten Prozesstag seitens des Gerichts geäußerte Voreingenommenheiten, wonach ein Gynäkologe mit Mund- und Nasen- Bedeckung doch nicht in Berührung käme. So klärte er auf, dass seine Tätigkeit sich nicht nur rein auf das weibliche Geschlecht beschränke, sondern eine ganzheitlich-naturheilkundliche Ausrichtung verfolge, und er seit Beginn seiner Niederlassung im Jahr 1996 auch einige Männer und Kinder als Patienten betreut. Auch zeugen seine Assistenzarztzeit in der Chirurgie, seine Einsätze als Notarzt und die Weiterbildung in Naturheilkunde sowie der zusätzliche Erwerb der Berufsbezeichnung „Praktischer Arzt“, die ihm auch die Niederlassung als Hausarzt ermöglicht hätte, von einem breiten Erfahrungsspektrum.

Von großer berufsrechtlicher Relevanz und damit ein überraschender „Gamechanger“ war der Hinweis seines Verteidigers, Dr. Geipel auf die eigentliche Zulässigkeit der Fernbehandlung. Ab dem 121. Deutschen Ärztetag im Mai 2018 hat sich auf Anregung des damaligen Gesundheitsministers Jens Spahn die Rechtslage entscheidend verändert. Eine Lockerung des Fernbehandlungsverbots sollte Ärzten Abhilfe verschaffen. Diese Begründungsfigur ist insofern relevant, da die Vorwürfe der Anklageschrift sich weiterhin auf das veraltete Fernbehandlungsverbot stützen. Seit Mai 2018 ist jedoch auch eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien aus medizinischer Sicht durchaus vertretbar. Gerade in Zeiten von Corona wurde Telemedizin als Behandlungsmethode gar empfohlen. Mit diesem neu in Stellung gebrachten Argument schienen weder Richter noch Staatsanwaltschaft gerechnet zu haben.

Es stellt sich überhaupt die Frage, wie es zu einer Verurteilung kommen konnte, die auf einer überholten Gesetzeslage fußt.

Auf diese argumentative Kippfigur reagierten der Staatsanwalt und auch der Richter verhalten. Es hieß lediglich, dass geprüft werden soll, inwieweit es sich hier um Einzelfälle handelt. Eine weitere Verhandlung unter Berücksichtigung der aktuellen Gesetzeslage, sprich der Lockerung des Fernbehandlungsverbotes, tut sehr wohl für den Ausgang der Verhandlung zur Sache, da alle weiteren Vorwürfe auf einer falschen Prämisse aufbauen.

So gründet die scheinbare Unrichtigkeit der ausgestellten Atteste auf der falschen Annahme, dass eine Anamnese vor Ort hätte stattfinden müssen. Insofern ist auch die weitere Ableitung daraus, wonach die Behandlungspraxis von Dr. Ronald Weikl einer „triftigen Lüge“ gleicht, völlig fehlgeleitet. Was allenfalls zur Disposition stehen dürfte – wie seine Verteidiger scharf anmahnen – ist die Prüfung eines bestehenden Behandlungsfehlers. Doch dazu müsste Dr. Weikl wider besseren Wissens gehandelt haben. Der Passauer Arzt unterstreicht jedoch bei jeder Gelegenheit, dass er jedes der Atteste nach Befunderhebung nach bestem Wissen und Gewissen ausgestellt hat. Für eine Bestrafung nach §278 (StGB „Ausstellung unrichtiger Gesundheitszeugnisse“) müsste im jeden einzelnen Fall nachgewiesen werden, dass er wider besseren Wissens gehandelt hat. Damit wäre keines der Tatbestandsmerkmale des genannten Paragraphen erfüllt. Zumal die Atteste auch nicht zur Vorlage bei Versicherungen und Behörden bestimmt waren, sondern dem Attest-Träger ein normales Alltagsleben ohne Maske, z.B. beim Einkaufen, in den öffentlichen Verkehrsmitteln, oder im Schulunterricht ermöglichen sollten.

Wie wenig das Gericht die eigene Gesetzeslyrik hinsichtlich realer Gegebenheiten prüft, macht der Angeklagte beim Vorwurf der mangelnden körperlichen Untersuchung mit folgender Frage deutlich: „Wie stellen Sie sich das vor? Ich soll meinen Patienten die Maske aufsetzen lassen und so lange warten, bis ich ihre Atemnot, ihre Kreislaufbeschwerden, Übelkeit und Erbrechen hautnah miterleben kann?“

Es ist bemerkenswert, wie konsequent das Gericht nachweisliche gesundheitliche Beeinträchtigungen wie Masken-bedingte Rückatmung von Kohlendioxid und daraus folgende respiratorische Azidose, also Übersäuerung des Blutes mit vielen weiteren gefährlichen Folgeerscheinungen sowie einen Rückgang der Sauerstoffsättigung, ja selbst warnende Hinweise des RKI unter dem Verweis, es ginge vorliegend nicht um die grundsätzliche „Maskendiskussion“, sondern allen um die Beurteilung der Merkmale des Straftatbestands, völlig zu ignorieren scheint, von aktuellen Studienergebnissen ganz abgesehen2. Der angeklagte Arzt selbst beteiligte sich an einer Maskenstudie, die an 45 Kindern durchgeführt wurde. Schon nach einer Minute stieg die Kohlendioxid-Konzentration der Einatemluft bei maskentragenden Kindern um durchschnittlich das 6-fache des für Kinder vom Umweltbundesamt angegebenen Grenzwertes an. Bei einem 7-jährigen Mädchen gar um das über 12-fache!

Auch versucht der Passauer Arzt dem Gericht immer wieder verständlich zu machen, dass sich die Notwendigkeit einer Maskenbefreiung nicht erst über Vorerkrankungen bestimmt. Bei der Mehrheit seiner Patienten kommt es erst zu gesundheitlichen Beschwerden beim Tragen dieser Masken.
Es gebietet regelrecht seine Fürsorgepflicht, glaubhaft geschilderte Beschwerden seiner Patienten ernst zu nehmen. In diesem Zusammenhang rief der Passauer Arzt dem Gericht eine wesentliche Kernaufgabe eines jeden Arztes in Erinnerung, die in unserem profitstrebenden Gesundheitssystem scheinbar in Vergessenheit geraten ist: „Die Aufgabe eines Arztes beschränkt sich nicht ausschließlich auf der Behandlung von Krankheiten. Gerade der Erhalt der Gesundheit und damit die Krankheitsprävention sollte wieder von Interesse sein.“ Angesichts der gesundheitsschädigenden Radikalmaßnahmen begreift er die nach erhobener Anamnese individuell erstellten Maskenbefreiungsatteste in den einzelnen Fällen auch als Mittel zur präventiven Gesundheitserhaltung im Hinblick auf den individuellen Patienten.

Unabhängig von der Art der Befunderhebung ist fraglich, ob die Bezeichnung „Gesundheitszeugnis“ hier überhaupt zur Anwendung kommen darf. Definiert sich ein „Gesundheitszeugnis“ nach allgemeiner Rechtsauffassung zum einen über konkrete Aussagen zum Gesundheitszustand des Patienten, die in den Maskenattesten ohne Nennung der Diagnosen im Übrigen ja gar nicht formuliert sind, und auch a priori über den Verwendungszweck (Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft) der alten Fassung des §278 StGB a.F., soll ein Maskenbefreiungsattest alltägliche Tätigkeiten wie „Einkaufen“ und „Fortbewegung mit öffentlichen Verkehrsmitteln“ ermöglichen. Vorgeworfen wird ihm jedoch, die Maskenatteste „zum Gebrauch bei einer Behörde“ ausgestellt zu haben.

Spätestens die Zeugenbefragung wirft die Frage auf, was hier eigentlich verhandelt wird? Wenngleich es den Zuschauern eher die Sprache verschlagen hat, schrie es förmlich danach, seinem gesunden Menschenverstand statt blinder Gesetzeslyrik zu folgen. Als die Mütter nacheinander die Beweggründe für ihr Bemühen um ein Maskenbefreiungsattest dem Richter schilderten, ist der Elefant im Raum immer größer geworden. In allen geschilderten Fallkonstellationen ging es allen aussagenden Frauen lediglich um den Schutz ihrer Kinder. Sie mussten zu folgenden Fragen des Richters Antwort und Rede stehen: „Sind Sie Patienten des Arztes Dr. Weikl“, „Wie lange schon?“, „Wie sind Sie mit ihm in Kontakt getreten, telefonisch oder per Email?“, „Waren Sie bei ihm in der Praxis?“, „Was war der Anlass ihres Besuchs?“

Bis auf einen geschilderten Fall, haben die Zeug*innen ihn in der Praxis besucht. In nahezu allen Fällen hat vorneweg ein telefonisches Gespräch mit der Praxis über die auftretenden Beschwerden beim Maskentragen stattgefunden. Mütter, die ihre betroffenen Kinder nicht zur Glaubhaftmachung der Beschwerden mit zum vereinbarten Termin genommen haben, legten neben den Schilderungen der Beschwerden ihrer Kinder zum Teil auch Befunde von Vorerkrankungen vor. Viele der Mütter hatten bereits bei anderen Ärzten, z.B. beim Kinderarzt um ein Masken-Befreiungsattest angefragt, waren aber abgewiesen worden, oft mit der Begründung, dass der Arzt Angst vor Repressalien habe, wenn er ein solches Attest ausstelle.

Mit jeder Schilderung wurde der bestehende medizinische Handlungsbedarf, um nicht Kindeswohlgefährdung zu sagen, immer mehr zu Tage gefördert. In ausnahmslos allen Fällen hatten die Kinder beim Tragen von Masken mit folgenden Beschwerden zu kämpfen: massive Kopfschmerzen, Konzentrationsschwierigkeiten, Schwindel, Übelkeit, Kreislaufprobleme etc.

Dass das Prinzip der Verhältnismäßigkeit innerhalb der sog. „Pandemie- Eindämmungsmaßnahmen“ längst überschritten ist, sollte jedem Maßnahmenbefürworter spätestens dann aufgefallen sein, als zwei Mütter Fälle schilderten, bei denen ihre Kinder trotz bestehender Befreiung zum Maskentragen regelrecht genötigt wurden. Wie wenig die Bedürfnisse von Kindern geachtet werden, macht die Tatsache deutlich, dass Lehrer und Busfahrer sich anmaßten, die Atteste der Kinder plötzlich abzuerkennen. In einigen Fällen sind Kinder kollabiert oder haben einen Anfall bekommen und mussten vom Notarzt abtransportiert werden. Worauf der Zeigefinger des Richters jedoch immer wieder fällt, ist die zusätzliche Befreiung von Desinfektionsmitteln, die in vielen Maskenbefreiungsattest zu finden ist. An Zynismus angesichts der eigentlichen Gefahren nicht mehr zu überbieten. Es ist längst bekannt, dass Desinfektionsmittel gerade die empfindliche Kinderhaut erheblich schädigen können und das Waschen mit Wasser unter Verwendung einer hautschonenden Seife völlig ausreichend ist. Jedenfalls wurde das sowohl von erfahrenen Mikrobiologen als auch vom Vizechef des RKI ́s, dem Mediziner Prof. Lars Schaade, für die aktuelle Situation mehrfach bestätigt.

Hier sei nochmals in Erinnerung zu rufen, dass medizinische Maßnahmen laut Gesetz nur angewandt werden dürfen, wenn der zu erwartende medizinische Nutzen höher ist, als die zu erwartenden Risiken. Da der Nutzen von Masken zum Infektionsschutz bis heute fraglich bis gar nicht vorhanden ist,4 die Risiken aber bei Kindern jetzt schon gravierend sind, ist das Tragen von Masken aus ärztlicher Perspektive nicht verantwortbar. Ärzte, die entsprechende Atteste im Auftrag der Fürsorgepflicht ausgestellt haben, sollten umgehend freigesprochen werden, andernfalls würden sich Richter und Staatsanwaltschaft selbst den Vorwürfen zur Beihilfe der Körperverletzung aussetzen.

Wie grenzenlos absurd dieser Fall ist, zeigt sich besonders anschaulich darin, dass Mütter für ihre Kinder nach der individuellen Aberkennung der Gültigkeit der durch Dr. Weikl erstellten Atteste zu anderen Ärzten laufen mussten, um eine erneute Maskenbefreiung zu erhalten. Wie kann ein Maskenbefreiungsattest, das auf Basis ein und derselben Beschwerden ausgestellt wurde, unterschiedliche Auslegung erfahren? Eine Zeugin berichtete gar davon, dass sie von Ärzten zu Dr. Weikl geschickt wurde, mit der Begründung, dass sie Angst hätten ihre Existenz zu verlieren. Der Konformitätsdruck ist offenbar derart gewaltig groß, dass die systemische Befangenheit der Ärzte regelrecht übersehen wird.

Weiterhin ließ die Zeugenvernehmung die Frage über die Korrektheit der Ermittlungsaufnahme bzw. der Umsetzung der Ermittlungen durch die Polizisten aufwerfen. Die Rechtfertigungsnot verlagerte sich mit dem Verlauf der Verhandlung immer mehr in Richtung Staatsanwaltschaft. So konfrontierten die Verteidiger den die Staatsanwaltschaft vertretenden Oberstaatsanwalt mit der Auffälligkeit, dass die Verfahren der Mütter, die im Nachhinein gegen den Arzt ausgesagt haben, eingestellt wurden, während Strafverfolgungen bei Müttern, die von ihrem Zeugenverweigerungsrecht Gebrauch machten, eingeleitet wurden. Den Reaktionen der Zeugen zu entnehmen, ist der Vorwurf der Einschüchterungspraktiken und Zeugenbeeinflussung seitens des Ermittlungsteams zumindest nicht von der Hand zu weisen. Es wurden hohe Geldstrafen gar Freiheitsentzug angedroht, berichten die Zeuginnen. Die Reaktion der Staatsanwaltschaft auf die Frage, ob ihm bekannt sei, wie sein Ermittlungsteam vorgegangen wäre, war vielsagend. Die sachliche Ebene wurde sofort durch die Äußerung „Ich lass mich doch nicht von Ihnen persönlich angreifen!“ verdrängt. Der Richter ergänzte nur, dass dieses Vorgehen für das zweitinstanzliche Urteil ohnehin nicht mehr von Belang sei.

Dass bei den Ermittlungen das Prinzip der Objektivität nicht zuverlässig eingehalten wurde, lässt eine weitere konfrontative Frage des Angeklagten vermuten. „Wie lässt sich erklären, dass genau einen Tag vor den polizeilichen Durchsuchungen (15.12.2020) zwei Mitarbeiterinnen vom Bayerischen Rundfunk vor dem Praxiseingang beim Fotografieren erwischt wurden? Zeitgleich mit den polizeilichen Durchsuchungen wurde der BR-Artikel, sowie ein Filmbeitrag mit den Fotos am 16.12.2020 dann veröffentlicht.“

Inwieweit zu den in Anschlag gebrachten Vorwürfen des Angeklagten im weiteren Verlauf des Prozesses Stellung bezogen wird, bleibt abzuwarten. Für die nächste Sitzung angekündigt wurde jedoch die verfahrensrechtliche Relevanz des ausgedruckten Emailverkehrs sowie die Vernehmung der Polizisten.

Was sich ein Dr. Weikl nicht zum Vorwurf machen kann, ist unterlassene Hilfeleistung. Es ist jedem zu empfehlen, sich selbst ein Bild davon zu machen, was unser Rechtsstaat derzeit auf die Anklagebank bringt. Verhandelt wird hier das Natürlichste der Welt, nämlich zu atmen.
Anstatt eine Drohkulisse für Ärzte aufzubauen sollten im Gegenteil (kein Komma) die Befreiung von Masken ein wichtiger Bestandteil ärztlicher Tätigkeit werden, in einer Zeit wo gesundheitsschädigende Radikalmaßnahmen offenbar zum Dauerzustand werden.

Vor dem Urteil
3. Verhandlungstag – 13.10.2022

Im Fokus dieses Verhandlungstags stand die Vernehmung des polizeilichen Ermittlungsteams. Angesichts geäußerter Bedenken des Angeklagten, auf welche Weise seinen Patienten der Tatverdacht eröffnet wurde, befragte der Richter drei Polizisten zu der Art der Vernehmung und Belehrung. Grundtenor aller Polizisten war – sofern diese sich an die lang zurückliegenden Überraschungsbesuche überhaupt erinnern können, dass sie lediglich den von der Staatsanwaltschaft vorgelegten Fragekatalog abgearbeitet hätten. Belehrungsfehler und Zeugenbeeinflussungen hätten nicht stattgefunden. Sie haben jedoch den zusätzlichen Auftrag erhalten, den betroffenen Müttern eine Einstellung des Verfahrens in Aussicht zu stellen, sofern sie „eine (wahrheitsgemäße) Aussage tätigen.“ Zur berechtigen Frage seitens der Verteidigung, ob jene „Überraschungsangriffe“ überhaupt verhältnismäßig gewesen seien, äußerte der Kriminalpolizeibeamte Herr H., der den Einsatz der Praxisdurchsuchung und auch das polizeiliche Ermittlungsverfahren leitete, zögerlich, dass er eine „unverfälschte Aussage“ sicherstellen wollte. Auf die Frage des Verteidigers, warum andere wiederum nur schriftlich vernommen wurden, wusste der Polizeibeamte nicht zu antworten.

Der Angeklagte Dr. Weikl setzte ein regelrechtes „Bombardement“ an Fragen an PHK H. in Gang.

  • „Haben sie bei der Durchsicht meiner Redemanuskripte oder der MWGFD-Webseiten- Beiträge, mit denen Sie sich ja nach Ihren Angeben intensiv auseinandergesetzt haben, Passagen gefunden, in denen ich erkläre, dass ich jedem ein Maskenattest ausstelle oder gar Werbung für Maskenatteste in meiner Praxis mache?“Der Zeuge musste dies verneinen.
  • Wie kann es sein, dass, wie mir von mehreren Patienten glaubhaft geschildert wurde, eine polizeiliche Liste von Ärzten im Umlauf ist, auf denen auch ich zu finden bin, eine „Schwarzliste“ von Ärzten, deren Atteste man nicht anerkennen dürfe? Und mit welcher Begründung oder nach welchen Kriterien kommt ein Arzt auf diese Liste, schon zu einem Zeitpunkt, wo es ja noch gar keine Verurteilung dieser Ärzte wegen des Ausstellens vermeintlich „falscher Gesundheitszeugnisse“ gab.Der Beamte wirkte auch hier sehr unsicher, bestätigte die Existenz einer solchen Liste in Polizeikreisen, meinte, ein Arzt käme da drauf, wenn er besonders viele solcher Atteste ausstelle. Auf die Entgegnung von Dr. Weikl, dass die Anzahl der Atteste ja wohl noch kein schlüssiges Argument für die Falschheit selbiger sei, zumal bei der verbreiteten Angst vieler Ärzte vor Repressalien beim Masken-Attest-Ausstellen, ja nur wenige „mutige“ Ärzte übrigbleiben, die dann natürlich eine höhere Zahl solcher Bescheinigungen ausstellen müssen. Auch hierauf konnte der Zeuge keine überzeugende Antwort liefern, gab aber an, dass die Liste nicht von ihm angefertigt wurde, sondern wohl von einer oberen Polizeibehörde und dass der Staat aufgrund der Pandemie in einer „Zwangslage“ gewesen sei.

  • „Warum überhaupt wurden derartig rabiate Angriffsverfahren gegen Attest-ausstellende Ärzte durchgeführt?“
  • „Wäre es nicht möglich gewesen, die Ärzte vor einer Anklage persönlich zu befragen?
  • „Woraus leiteten Sie ab, dass jene Atteste falsch gewesen seien?“
  • „Wie kann es rechtlich sein, dass eine reine Vorlage von Attesten bereits einen Verdachtbegründet?“
  • „Wie kamen Sie darauf, dass der Staat in einer Zwangslage war?“
  • „War es reiner Zufall, dass die Presse ein Tag vor dem Kontrollbesuch der Polizei denPraxiseingang mit dem Praxisschild und den Postkasten fotografierte?“ Wer hat die Information der bevorstehenden Polizeidurchsuchung an die Presse bzw. den Bayerischen Rundfunk weitergeleitet?“
  • Wer hat den Auftrag gegeben, die Schulämter in Passau und Umgebung, das Gesundheitsamt, das Ordnungsamt der Stadt Passau, das Gewerbeaufsichtsamt, den ärztlichen Bezirksverband Niederbayern und die für Ärzte zuständige Berufsaufsichtsbehörde der Regierung von Oberbayern einzuschalten? Und auch noch Anfragen mit der Aufforderung der Herausgabe der Kontodaten des MWGFD- Vereinskontos an die apoBank Passau zu stellen, und dabei wohl auch die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) einzuschalten, was in der Folge zur Kündigung des MWGFD-Vereinskontos führte?Hier gab der vernommene Ermittlungsbeamte an, stets im Auftrag und in Rücksprache der Staatsanwaltschaft gehandelt zu haben. Von einer Einschaltung der BaFin wüsste er nichts.Auf die Frage Weikls, wie hoch denn genau die von ihm wohl zu ermittelnde Summe der Spendeneingänge von „Masken-Attestierten“ gewesen sei, die ja eigentlich nur sehr gering sein dürfte, zumal Attest-Suchende nur nach ihrer expliziten Rückfrage, was sie denn für das Attest bezahlen dürften, auf die Möglichkeit einer freiwilligen Spende an die MWGFD e.V. hingewiesen wurden, konnte der Zeuge ebenfalls keine Angaben machen.
  • „Kann ich davon ausgehen, dass Sie Herr H. als Hilfskraft der Staatsanwaltschaft, was Ihre Ermittlungen anbetrifft, wenigstens „unvoreingenommen“ und „neutral“ an die Sache herangegangen sind“, wollte Dr. Weikl noch wissen.Der Beamte bejahte dies.Weikl konfrontierte ihn daraufhin mit zwei Textpassagen im von diesem verfassten Ermittlungsbericht, die zumindest an seiner Unvoreingenommenheit erhebliche Zweifel aufkommen lassen. Er bat den Richter diesen über den Overhead-Projektor für alle im Gerichtssaal sichtbar an die Wand zu werfen.Die Textpassagen, die der Richter daraufhin nicht projizieren, sondern nur aus dem in der Akte befindlichen Ermittlungsbericht verlesen wollte, mit leider relativ leiser Stimme, bei zudem schlechter Akustik im Raum, bestätigen diese Zweifel allerdings.
    Sie lauteten sinngemäß dahingehend, dass anzunehmen sei, das Handeln des damaligen Beschuldigten (Dr. Weikl) laufe sämtlichen auf wissenschaftlicher Evidenz basierenden gesetzlichen Regelungen, die die Pandemie bekämpfen sollten, zuwider. Dies würde eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit der Allgemeinheit begründen, und es sei fraglich, ob dies mit den Grundsätzen des ärztlichen Berufsethos vereinbar wäre.Weiterhin sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte sein Verhalten fortsetzen werde, sofern die zuständigen Behörden Maßnahmen zu Schließung der in Rede stehenden Arztpraxis und zum Entzug seiner Approbation unterlassen würden.

Auf die Frage, welche Studien der Zeuge denn gelesen habe, die ihn von der wissenschaftlichen Evidenz des Maskentragens zur Pandemiebewältigung überzeugten, konnte dieser keine befriedigende Antwort geben und verwies nur auf die staatlich angeordneten Maßnahmen.

In seiner abschließenden Frage konfrontierte Dr. Weikl den Kriminalbeamten noch mit einer Aussage, die er gegenüber Weikls Praxismitarbeiterin gleich zu Beginn der Praxis- Durchsuchungsaktion am 16.12.2020 gemacht habe, zumindest laut Zeugenaussage der Praxismitarbeiterin im Rahmen ihrer Befragung in der ersten Instanz vor dem Amtsgericht Passau. Die Mitarbeiterin hatte damals gegenüber dem vorsitzenden Richter und den Schöffen berichtet, wie stark sie sich durch das sehr unangenehme Auftreten leitenden Ermittlungsbeamten während der Praxisdurchsuchung bedrängt gefühlt hatte, der u.a. zu ihr sagte (Zitat der Aussage der Mitarbeiterin vor Gericht)

„Ihr Chef ist ein Krimineller und deswegen müssen Sie jetzt aussagen!“

Der Zeuge wies diesen Vorwurf jedoch von sich mit den Worten, „so etwas würde er niemals sagen“.
Tatsache ist, dass die medizinische Fachangestellte nach der Durchsuchungsaktion von einem auch psychotherapeutisch tätigen Arzt für mehrere Wochen krankgeschrieben werden musste.

Die Befragung zweier weiterer Polizisten verlief wesentlich kürzer.
Auch die Aussagen dieser Polizisten, die an Einsätzen bei der Vor-Ort-Befragung von Patienten mit vermeintlich falschen Attesten teilgenommen hatten, beschränkten sich auf folgende Sätze: „das kann ich nicht beantworten“, „das wurde an uns so herangetragen“, „es gab Maßnahmen, den man folgen muss“.

Nachdem die anklagten Fälle abschließend verlesen wurden, teilte der Richter die vorläufige Einschätzung zum Prozess mit. Vorneweg wies er auf die zweierlei Handhabung von „tatsächlicher Beweisaufnahme“ und „rechtlicher Auffassung“ hin.

Das Gericht erklärte sich bereit, in 55 der Fälle das Verfahren einzustellen. Die Bemessung des Strafmaßes würde sich lediglich auf jene Atteste beschränken, die auf Basis einer Fern-Anamnese zugunsten von Kindern ausgestellt wurden. Die Zulässigkeit der Fernbehandlung wurde durch das Gericht nicht anerkannt. Diese käme nur in Ausnahmefällen in Frage. Die pandemische Lage wäre eine solche Ausnahme, doch nachdem – so die Begründungsfigur des Vorsitzenden Richters – der Arzt sich weigerte erforderliche Hygienemaßnahmen in seinem Praxisbetrieb einzuhalten, kann es keinen Notstand gegeben haben. Welche Motive den Müttern zu Grunde lagen, tat plötzlich nicht mehr zur Sache.

Schlussfolgerungen dieser Art belegen nochmal mehr, wie wenig derzeit medizinische Erwägungen und subjektive Beweggründe der Patienten Eingang in die Gesetzespraxis erhalten. Ob die Pandemie einen Ausnahmezustand begründet, liegt im Ermessen des Richters und der Einsichtsfähigkeit des Arztes. Das Beschwerdebild des Patienten versinkt hier plötzlich in völliger Bedeutungslosigkeit. Dafür entsteht ein Spielraum für ein Messen mit zweierlei Maß.

Der einzig rote Faden, der sich durch alle Prozesstage bis dato gezogen hatte, lautet „Wir vertrauen der Maßnahmenpolitik und zweifeln den Modus Operandi nicht an“. Wie kritik- und vorbehaltlos Sachverhalte scheinbar blind übernommen werden, manifestierte sich deutlich im Umgang mit der veränderten Gesetzeslage der Fernbehandlung. Mit Verweis auf lange und bewährte Rechtstradition, fand diese nur eine lapidare Berücksichtigung. So berief der Richter sich auf eine kürzlich gefällte Entscheidung des Bayerischen Obersten Landgerichts, das eine Verurteilung eines Patienten wegen des Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse aufgehoben und diesen freigesprochen, jedoch die Frage nach der Strafbarkeit des Arztes in einem Halbsatz ohne weitere inhaltliche Auseinandersetzung mit der Frage der Zulässigkeit der Fernbehandlung offengelassen hatte.

Fazit dieser Verhandlungstage könnte lauten:

Die juristische Einordnung innerhalb einer selbstgeschaffenen Rechtssystematik funktioniert. Auf die Sinnfrage der derzeitigen Rechtspraxis hat sich das Gericht aber selbstverständlich nicht eingelassen. Die Triebfeder aktuellen Urteilens scheint die Folgerichtigkeit zu sein, ganz gleich wie richtig die zu Grunde liegenden Prämissen sind. Gewiss innerhalb der Systemlogik bewegend, scheint der Angeklagte mit seinem Verteidigerteam eine bessere Situation errungen zu haben. Für den Arzt allerdings ein Wermutstropfen: Die medizinisch-wissenschaftliche Faktenlage – das Fehlen von evidenzbasierten Nachweisen über sowohl aktive als auch passive Schutzwirkung von Masken vor Ansteckung mit und Weitergabe von Atemwegsviren bei gleichzeitig mit dem Maskentragen einhergehender, erheblich bestehender Gesundheitsgefährdung – würde konsequent gänzlich unter den Teppich gekehrt werden.

Ohne Berücksichtigung der aktuellen medizinischen evidenzbasierten Erkenntnisse über die Wirkungslosigkeit gar Schädlichkeit von Masken, sollte ein Urteil auch in dieser Zeit nicht gefällt werden.

Die Termine der weiteren Verhandlung sowie der Urteilsverkündung werden noch bekannt gegeben.

Webseite: MWGFD.de



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Kommentare

  1. Man sollte sich mit folgender Tatsache anfreunden: Der Rechtsstaat und damit die korrekte Anwendung bestehender Gesetze zum Schutze der Bürger ist bereits vor langer Zeit entsorgt worden, ohne dass dies den meisten Bürgern bewusst geworden ist.

    Was in C-Angelegenheiten quer durch sämtliche Instanzen, Rechtswege und Spezialzuständigkeiten (BVerfG) heutzutage als “Rechtsprechung” verkauft wird, ist nichts anderes als eine Kombination von Rechtsverweigerung und Rechtsbeugung (§ 339 StGB Rechtsbeugung ist ein Verbrechenstatbestand !)

    Die Gewaltenteilung wurde aufgehoben. Eine Gleichschaltung der Justiz hat stattgefunden. Eine Kontrolle der Exekutive findet nicht mehr statt. An einen Schutz der Bürger vor kriminellen Übergriffen faschistisch-bösartiger Staatsorgane ist nicht mehr gegeben.

    Das gesamte Justizsystem ist zu einer einzigen Pseudo-Alibi-Farce-Veranstaltung verkommen.

    Die Bürger haben es – mehrheitlich – durch ihre ignoranten Wahlentscheidungen so gewollt.

    1. Nein, die meisten Bürger haben es nicht gewollt, sie haben nur nicht gecheckt, dass sie durch frustriertes Nichtwählen bewirken, dass gerade die, die sie nicht wollten, mehr Macht kriegen.

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  2. Mir fällt der da der alte Filmtitel von Rosa von Praunheim ein :
    “Nicht der Homosexuelle ist pervers, sondern die Situation in der er lebt.”

    Analog könnte man sagen :
    “Nicht Maskenfreie sind pervers, sondern die Situation in der sie leben.”
    oder
    “Nicht der maskenbefreiende Arzt ist kriminell, sondern die Justiz die ihn verurteilt.”

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  3. Meine Wenigkeit ist kürzlich auch – trotz zweifelsfreier Maskenpflichtbefreiung – aus “meiner” Hausarztpraxis geschmissen worden, unter Berufung auf das – angebliche – “Hausrecht”, weil ich mich – unter Berufung auf meine Befreiung – weigerte, eine Maske zu tragen.

    Wir leben schließlich im besten Deutschland, das es jemals gab. Das sollte man gebührlich zu schätzen und feiern verstehen.

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    1. Warum gehen Sie zu so einem Arzt ?
      Das wäre eine der Sachen, die Sie tun könnten: Ärzte konsequent zu meiden, die keine Maskenbefreiung attestieren oder die Giftplörre spritzen.

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