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Bayern: “Verfassungsgerichtshof” weist Eilanträge gegen Corona-Maßnahmen zurück

In der Entscheidung vom 7. Dezember 2021 hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof es abgelehnt, einzelne Vorschriften der Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) vom 23. November 2021 (BayMBl Nr. 816, BayRS 2126-1-19-G), die durch Verordnung vom 3. Dezember 2021 (BayMBl Nr. 841) geändert worden ist, durch einstweilige Anordnung außer Vollzug zu setzen.

Unmissverständlich heißt es in der Begründung:

Die vom Antragsteller bemängelte Ungleichbehandlung von Ungeimpften und Nicht- Genesenen gegenüber Geimpften und Genesenen dürfte in der aktuellen pandemischen Situation unter Berücksichtigung der Impfquote angesichts deutlicher Unterschiede im Hinblick auf das Risiko, sowohl sich selbst mit dem SARS-CoV-2-Virus zu infizieren und daran zu erkranken als auch das Virus weiter zu verbreiten und dadurch unmittelbar oder mittelbar zur Überlastung des Gesundheitssystems beizutragen, verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein.

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Kommentare

  1. OStR Ing.-Wiss. Peter Rösch

    Wenn sich die Zeitläufte ändert – und das wird sie – werden diese Richter von damals vor dem Problem stehen, dass ihre Tatsachenfeststellung als schuldhaft unzureichend entlarvt werden wird. Es gilt, genau Buch zu führen!

  2. Auch das keine Überraschung. Es war zu erwarten, dass alle deutschen Gerichte gleichgeschaltet urteilen. Die Bürger klagen und die AfD klagt, das genügt, um alles abzuschmettern. 1933 lässt grüßen, ungehemmt, uneingeschränkt.

  3. Abendlaendischer Bote

    Die rechtfertigen tatsächlich eine “verfassungsrechtlich” legitime Ungleichbehandlung von Ungeimpften und Nicht- Genesenen auf der vielfach überführten Propagandalüge, dass Ungeimpfte mittelbar zur Überlastung des (bisher nie ensthaft überlasteten) Gesundheitssystems beitrügen, während die Anzahl der sogenannten Impfdurchbrüche explosionsartig ansteigt, die als angebliche Corona-Fälle im Intensivbett, oder bereits unter dem Boden liegen. So abgedroschen muss man erst mal sein.

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