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Mordfall Peggy: Warum die Ermittlungen nicht eingestellt werden dürfen!

von Dirk Lauer und Wolfgang van de Rydt |

Eine groß angekündigte Enthüllungsdoku auf SAT1 förderte aus unserer Sicht keine neuen Erkenntnisse zutage. Wir gehen nach unseren letzten Recherchen jedoch ebenso, wie in dem Bericht dargestellt, von einer Tatzeit nach 19:00 Uhr aus, was den bisherigen der Öffentlichkeit präsentierten Ermittlungsergebnissen widerspricht. In den Akten finden sich dagegen mehrere Zeugenaussagen, dass Peggy am Abend ihres Verschwindens noch nach 19:00 Uhr gesehen worden ist. Wir halten diese Zeugen nach wie vor für glaubwürdig.

Was gegen eine Einstellung der Ermittlungen spricht, sind zahlreiche Spuren und Hinweise auf den Täter, der sich immer noch unter uns befindet und offenbar von Anfang an die Ermittlungen beeinflusst hat, um von seiner Tat abzulenken. Aus rechtlichen Gründen und um kein Täterwissen preiszugeben, können wir nicht auf alle Einzelheiten eingehen, die uns nach neuesten Recherchen bekannt geworden sind.

Wir haben ein Täterprofil erstellt und sind sicher, damit den Kreis der Verdächtigen eindeutig eingrenzen zu können:

  1. Der Täter muss am Tattag, dem 7. Mai 2001 ein Auto zur Verfügung gehabt haben und im Besitz eines Führerscheins gewesen sein.
  2. Der Täter muss die körperlichen Voraussetzungen zur Begehung der Tat und der Verbringung der Leiche von Peggy zum Ablageort gehabt haben. Er handelte mit großer Wahrscheinlichkeit alleine.
  3. Zum Ablageort: Der Täter hat umfangreiche Ortskenntnis und muss daher schon längere Zeit in Lichtenberg gelebt haben oder dort aufgewachsen sein.
  4. Es handelt sich um kein geplantes Delikt. Darauf deuten die Auffindesituation der Leiche und der Ablageort hin
  5. Der Täter muss Peggy gut gekannt haben und ihr gegenüber ein Vertrauensverhältnis besessen haben, eventuell galt er auch als Autoritätsperson.
  6. Der Täter kann kein belastbares Alibi nach 19:00 Uhr vorweisen
  7. Nachtatverhalten: Der Täter hat nach der Tat versucht, Einfluss auf die Ermittlungen zu nehmen und andere Personen der Tat bezichtigt. Möglicherweise ist der Täter auch in Unterstützergruppen aktiv geworden, um detaillierte Informationen zu erlangen, insbesondere nach dem der zu Unrecht beschuldigte Ulvi K. vom Mordverwurf freigesprochen wurde.

Da die Tat auch als Totschlag (§212 StGB) gewertet werden könnte, gehen wir bei dieser Sachlage von einem besonders schweren Fall aus, für den eine Verjährungsfrist von 30 Jahren vorgesehen ist. Die Kriminalpolizei steht aus unserer Sicht noch mindestens zehn weitere Jahre in der Pflicht, die Ermittlungen fortzuführen!



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