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EILT: Erklärung der Verteidigung in der Wiederaufnahmesache des Andreas Darsow vom 23. August 2019!

Gerhard Strate und Anja Darsow nach Verlassen des Gerichtsgebäudes Foto O24

Bereits gestern erreichte meinen Mandanten Andreas Darsow ein 81 Seiten umfassendes Schriftstück. Es war ein Beschluss der 6. großen Strafkammer des Landgerichts Kassel vom 19. August 2019, mit dem das am 10. Mai 2018 eingereichte Wiederaufnahmegesuch als unzulässig zurückgewiesen worden ist.

Als ich gestern Abend von dem Umfang des Beschlusses hörte, beschlich mich trotz des ablehnenden Ergebnisses ein Anflug des Respekts. Die Strafkammer musste sich – so meine Vorstellung – offenbar sehr viel Mühe gegeben haben.

Nachdem mir heute die Entscheidung zugestellt wurde, beschränkt sich der Respekt nur noch auf die Mitarbeiter(innen) des Schreibdienstes. Sie hatten in der Tat einige Mühen durchzustehen. Denn die Entscheidung des Landgerichts Kassel besteht zum weit überwiegenden Teil aus überflüssigem Schreibwerk: 42 Seiten enthalten eine Abschrift des angefochtenen Urteil des Landgerichts Darmstadt; auf 27 Seiten wird der Wortlaut des Wiederaufnahmegesuchs sowie zweier Schriftsätze des Verteidigers wiedergegeben und auf drei Seiten werden die Ausführungen der Staatsanwaltschaft referiert. Weitere zwei Seiten enthalten Kommentarliteratur zum Wiederaufnahmerecht. Lediglich fünf Seiten (S. 76 – 81 des Beschlusses) befassen sich entfernt mit dem Wiederaufnahmevorbringen.

Die Argumentationslinien des Landgerichts Kassel sind von erstaunlicher Simplizität:

Die Strafkammer in Darmstadt habe bereits einen Schusswaffensachverständigen gehört. Deshalb seien die von der Verteidigung präsentierten Schusswaffensachverständigen keine neuen Beweismittel. Es sei nicht dargetan, dass diese Sachverständigen über überlegene Forschungsmittel verfügten. Deshalb sei der Umstand, dass diese Sachverständigen zu anderen Schlussfolgerungen gelangen, unbeachtlich. Dass – unabhängig von der gleichartigen Qualifikation des alten und der neuen Sachverständigen – schon die Videoaufnahmen von den Schießtests des Sachverständigen Cachée neue Beweismittel sind, die eine neue Beweistatsache

– nämlich eine bei jedem Schuss sich steigernde Kompression und Zerwirkung des in die PET-Flasche eingebrachten Bauschaumkörpers, verbunden mit einem sich Schuss um Schuss steigernden Austritt von Bauschaumpartikeln –

für jedermann in gestochener Schärfe durch unmittelbaren Augenschein belegen und damit die zentrale These in der Beweiswürdigung des Landgerichts Darmstadt widerlegen – – „mit der steigenden Anzahl der Schüsse seien grundsätzlich weniger Partikel bei den Schussabgaben entstanden“ (UA S. 118), was die Strafkammer mit einem „immer größer werdenden Schusskanal“ (UA S. 124) erklärt,

– nur mit dieser These vermochte die Strafkammer den Tatortbefund, dass „je ‚höher‘ man im Haus gekommen sei – zunehmend weniger Partikel (an Bauschaum) aufgefunden worden“ seien (UA S. 112) erklären

–, wird vom Landgericht Kassel völlig ausgeblendet. Die Verteidigung wird gegen diesen Beschluss eine sofortige Beschwerde einlegen. Darüber wird das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu entscheiden haben.

 

Gerhard Strate Hamburg,

am 23. August 2019

 

 

Quelle: https://strate.net/erklaerung-der-verteidigung-in-der-wiederaufnahmesache-des-andreas-darsow-vom-23/



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